Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer
(DBG)

vom 14. Dezember 1990 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 40 Steuerperiode

1 Als Steu­er­pe­ri­ode gilt das Ka­len­der­jahr.

2 Die Ein­kom­mens­steu­er wird für je­de Steu­er­pe­ri­ode fest­ge­setzt und er­ho­ben.

3 Be­steht die Steu­er­pflicht nur wäh­rend ei­nes Teils der Steu­er­pe­ri­ode, so wird die Steu­er auf den in die­sem Zeit­raum er­ziel­ten Ein­künf­ten er­ho­ben. Da­bei be­stimmt sich der Steu­er­satz für re­gel­mäs­sig flies­sen­de Ein­künf­te nach dem auf zwölf Mo­na­te be­rech­ne­ten Ein­kom­men; nicht re­gel­mäs­sig flies­sen­de Ein­künf­te un­ter­lie­gen der vol­len Jahres­steu­er, wer­den aber für die Satz­be­stim­mung nicht in ein Jah­res­ein­kom­men um­ge­rech­net. Ar­ti­kel 38 bleibt vor­be­hal­ten.

BGE

140 I 68 (2C_416/2013) from 5. November 2013
Regeste: Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 40 und 152 Abs. 3 DBG; Anspruch auf mündliche Anhörung im Strafverfahren wegen (versuchter) Steuerhinterziehung; Verjährung des Rechts, die Nachsteuer zu erheben. Fristbeginn der Verjährung des Rechts, die Nachsteuer zu erheben, bei zweijährigen Steuerperioden (E. 6). Im Gegensatz zu den Veranlagungs- und Nachsteuerverfahren fällt das Strafverfahren betreffend (versuchte) Steuerhinterziehung unter Art. 6 Ziff. 1 EMRK ("strafrechtliche Anklage"), so dass sich der Steuerpflichtige, besondere Umstände vorbehalten und in der Regel einzig hinsichtlich der sich auf die Steuervergehen beziehenden Gesichtspunkte, auf einen Anspruch auf mündliche Anhörung durch ein über volle Kognition verfügendes Gericht berufen kann (E. 9).

145 II 130 (2C_884/2018) from 30. Januar 2019
Regeste: Art. 135 Ziff. 1 OR; Art. 120 Abs. 3 lit. b DBG; Art. 47 Abs. 1 StHG. Nur die "ausdrückliche" Anerkennung der Steuerforderung unterbricht den Lauf der direktsteuerlichen Verjährung. Nach Art. 120 Abs. 3 lit. b DBG vermag einzig die "ausdrückliche" Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige oder mithaftende Person den Lauf der Veranlagungsverjährung zu unterbrechen. Dies trifft ebenso auf Art. 47 Abs. 1 StHG zu, auch wenn dort das verschärfende Attribut "ausdrücklich" fehlt. Bloss konkludentes Verhalten reicht, anders als nach Art. 135 Ziff. 1 OR, zur Unterbrechung der Verjährung nicht aus. Das Einreichen der Steuererklärung wirkt daher nur verjährungsunterbrechend, soweit die Steuererklärung überhaupt ausgefüllt ist und vorbehaltlos eingereicht wird (E. 2). Anwendung im konkreten Fall (E. 3).

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