Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer
(DBG)

vom 14. Dezember 1990 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 62 Abschreibungen

1 Ge­schäfts­mäs­sig be­grün­de­te Ab­schrei­bun­gen von Ak­ti­ven sind zu­läs­sig, so­weit sie buch­mäs­sig oder, bei ver­ein­fach­ter Buch­füh­rung nach Ar­ti­kel 957 Ab­satz 2 OR138, in be­son­de­ren Ab­schrei­bungs­ta­bel­len aus­ge­wie­sen sind.139

2 In der Re­gel wer­den die Ab­schrei­bun­gen nach dem tat­säch­li­chen Wert der ein­zel­nen Ver­mö­gens­tei­le be­rech­net oder nach ih­rer vor­aus­sicht­li­chen Ge­brauchs­dau­er an­ge­mes­sen ver­teilt.

3 Ab­schrei­bun­gen auf Ak­ti­ven, die zum Aus­gleich von Ver­lus­ten hö­her be­wer­tet wur­den, kön­nen nur vor­ge­nom­men wer­den, wenn die Auf­wer­tun­gen han­dels­recht­lich zu­läs­sig wa­ren und die Ver­lus­te im Zeit­punkt der Ab­schrei­bung nach Ar­ti­kel 67 Ab­satz 1 ver­re­chen­bar ge­we­sen wä­ren.

4 Wert­be­rich­ti­gun­gen und Ab­schrei­bun­gen auf den Ge­ste­hungs­kos­ten von Be­tei­li­gun­gen, wel­che die Vor­aus­set­zun­gen nach Ar­ti­kel 70 Ab­satz 4 Buch­sta­be b er­fül­len, wer­den dem steu­er­ba­ren Ge­winn zu­ge­rech­net, so­weit sie nicht mehr be­grün­det sind.140

138 SR 220

139 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 2 des Steu­er­er­lass­ge­set­zes vom 20. Ju­ni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).

140 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Re­form der Un­ter­neh­mens­be­steue­rung 1997 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. II 2 des Un­ter­neh­mens­steu­er­re­form­ge­set­zes II vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2008 2893; BBl 2005 4733).

BGE

137 II 353 (2C_628/2010, 2C_645/2010) from 28. Juni 2011
Regeste: Art. 127 Abs. 2 BV; Art. 58 Abs. 1 lit. a und Art. 79 DBG; Art. 662a OR; Begriff der Zahlungsunfähigkeit; ausserordentliche Abschreibungen nach unterlassener Bilanzkorrektur; Grundsätze der Bilanzvorsicht, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Steuerperiodizität. Unterscheidung zwischen Zahlungsunfähigkeit und Liquiditätsschwierigkeiten eines Schuldners (E. 5). Im Steuerrecht ruft ein zeitlich vorübergehender Wertverlust (Verlustrisiko auf einer Forderung) nach einer Wertberichtigung, ein dauernder Wertverlust nach einer Abschreibung auf dem entsprechenden Aktivum (E. 6.4.1). Das steuerrechtliche Periodizitätsprinzip steht einer verspäteten Korrektur entgegen (E. 6.4.2-6.4.4). Aufgrund des Prinzips der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kann steuerrechtlich eine ausserordentliche Abschreibung einer uneinbringlichen Forderung jedoch nicht unbeachtlich bleiben, nur weil der Steuerpflichtige es unterliess, eine vorübergehende Wertberichtigung vorzunehmen, als ihre Einbringlichkeit erst zweifelhaft erschien. Eine solche Abschreibung darf steuerrechtlich berücksichtigt werden, wenn sie in der Steuerperiode verbucht wurde, in welcher der Gläubiger - unter Berücksichtigung des ihm einzuräumenden Beurteilungsspielraums - nach Treu und Glauben davon ausgehen musste, dass die Schuld dauernd uneinbringlich geworden ist (E. 6.4.5 und 6.4.6).

147 II 155 (2C_132/2020) from 26. November 2020
Regeste: Auslegung von Art. 62 Abs. 4 DBG (Art. 28 Abs. 1ter StHG). Art. 62 Abs. 4 DBG ist eine steuerrechtliche Berichtigungsbestimmung. Sie ermöglicht, beim steuerbaren Gewinn der geprüften Periode nicht begründete Abschreibungen oder Wertberichtigungen aus einem früheren Steuerjahr aufzurechnen, soweit sie sich auf die in Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG erwähnten Beteiligungen beziehen. Die Aufrechnung kann Abschreibungen oder Wertberichtigungen betreffen, die sich als nicht mehr begründet erweisen oder es nie waren. Analogie mit Art. 63 Abs. 2 DBG (E. 10).

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