Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer
(DBG)

vom 14. Dezember 1990 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 66 Gewinne von Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapitalanlagen 144

1 Die Mit­glie­der­bei­trä­ge an die Ver­ei­ne und die Ein­la­gen in das Ver­mö­gen der Stif­tun­gen wer­den nicht zum steu­er­ba­ren Ge­winn ge­rech­net.

2 Von den steu­er­ba­ren Er­trä­gen der Ver­ei­ne kön­nen die zur Er­zie­lung die­ser Er­trä­ge er­for­der­li­chen Auf­wen­dun­gen in vol­lem Um­fan­ge ab­ge­zo­gen wer­den, an­de­re Auf­wen­dun­gen nur in­so­weit, als sie die Mit­glie­der­bei­trä­ge über­stei­gen.

3 Die kol­lek­ti­ven Ka­pi­tal­an­la­gen mit di­rek­tem Grund­be­sitz un­ter­lie­gen der Ge­winn­steu­er für den Er­trag aus di­rek­tem Grund­be­sitz.145

144 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. II 6 des Kol­lek­ti­v­an­la­gen­ge­set­zes vom 23. Ju­ni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5379; BBl 2005 6395).

145 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. II 6 des Kol­lek­ti­v­an­la­gen­ge­set­zes vom 23. Ju­ni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5379; BBl 2005 6395).

BGE

143 II 685 (2C_571/2016, 2C_572/2016) from 24. Oktober 2017
Regeste: Art. 66 Abs. 1 DBG. Steuerrecht; Beiträge von Arbeitnehmern und -gebern gestützt auf den GAV einer Berufsbranche an denjenigen Verein, welcher für die Umsetzung des GAV zuständig ist. Mitgliederbeiträge sind geldwerte Leistungen seitens der Vereinsmitglieder zur Verwirklichung des Gemeinschaftszwecks im Interesse aller Mitglieder (E. 3). Zwar sind aufgrund des GAV nur die beiden Branchenverbände unmittelbare Vereinsmitglieder der Beschwerdeführerin, nicht aber die in diesen Verbänden organisierten Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Dennoch leisten sie Beiträge zur Verwirklichung des Gemeinschaftszwecks und stellen nach Sinn und Zweck von Art. 66 Abs. 1 DBG faktische Mitglieder der Beschwerdeführerin dar (E. 4). Dasselbe gilt auch für die Angehörigen der vom GAV betroffenen Berufsbranche, die in keinem der beiden Branchenverbände Mitglieder sind (E. 5). Der Zweck der Beschwerdeführerin, im Interesse aller in der Berufsbranche tätigen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Vollzug und die Einhaltung des GAV sicherzustellen, ist eine typische Vereinsaufgabe und nicht eine auf Gewinnerzielung ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit. Somit erfüllen die Leistungen der Personen nach E. 4 und 5 die Anforderungen, die Mitgliederbeiträge an einen Verein erfüllen müssen, und sind nicht zum steuerbaren Gewinn zu rechnen (E. 6).

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