Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer
(DBG)

vom 14. Dezember 1990 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 7

1 Die na­tür­li­chen Per­so­nen, die nur für einen Teil ih­res Ein­kom­mens in der Schweiz steu­er­pflich­tig sind, ent­rich­ten die Steu­er für die in der Schweiz steu­er­ba­ren Wer­te nach dem Steu­er­satz, der ih­rem ge­sam­ten Ein­kom­men ent­spricht.

2 Steu­er­pflich­ti­ge mit Wohn­sitz im Aus­land ent­rich­ten die Steu­ern für Ge­schäfts­­be­trie­be, Be­triebs­stät­ten und Grund­stücke in der Schweiz min­des­tens zu dem Steu­er­satz, der dem in der Schweiz er­ziel­ten Ein­kom­men ent­spricht.

BGE

140 II 248 (2C_164/2013, 2C_165/2013) from 28. März 2014
Regeste: Art. 127 Abs. 2 BV; Art. 6 Abs. 1 und 3 sowie Art. 7 Abs. 1 DBG; §§ 6-8 StG/SZ; periodenübergreifende Verrechnung von im Ausland erlittenen Verlusten. Die von den Steuerpflichtigen im Rahmen ihrer Beteiligungen an deutschen Gesellschaften 2006 unbestrittenermassen erlittenen und noch nicht verrechneten Verluste sind in der Schweiz bzw. im Kanton Schwyz bei der Veranlagung 2007 satzbestimmend zu berücksichtigen. Die Möglichkeit der Verlustverrechnung entspricht dabei der Rechtslage im interkantonalen Verhältnis und insbesondere auch dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (E. 3.5-3.7).

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