Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer
(DBG)

vom 14. Dezember 1990 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 8

1 Die Steu­er­pflicht be­ginnt mit dem Tag, an dem der Steu­er­pflich­ti­ge in der Schweiz steu­er­recht­li­chen Wohn­sitz oder Auf­ent­halt nimmt oder in der Schweiz steu­er­ba­re Wer­te er­wirbt.

2 Die Steu­er­pflicht en­det mit dem To­de oder dem Weg­zug des Steu­er­pflich­ti­gen aus der Schweiz oder mit dem Weg­fall der in der Schweiz steu­er­ba­ren Wer­te.

3 Nicht als Be­en­di­gung der Steu­er­pflicht gel­ten die vor­über­ge­hen­de Sitz­ver­le­gung ins Aus­land und die an­de­ren Mass­nah­men auf­grund der Bun­des­ge­setz­ge­bung über die wirt­schaft­li­che Lan­des­ver­sor­gung.

BGE

138 II 300 (2C_614/2011) from 4. Mai 2012
Regeste: Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 8 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 DBG; Art. 24 Abs. 1 ZGB; steuerrechtlicher Wohnsitz eines "Weltenbummlers". Zusammenfassung der Rechtsprechung zur Wohnsitzverlegung einer natürlichen Person ins Ausland: Der einmal begründete Wohnsitz bleibt grundsätzlich bis zum Erwerb eines neuen bestehen (E. 3.1-3.4). Darstellung der Kritik an der bisherigen Praxis (E. 3.5 und 2.4.2). Für die analoge Anwendung von Art. 24 Abs. 1 ZGB und damit die Bejahung des Fortbestandes des Steuerdomizils eines "Weltenbummlers" sprechen der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, die Rechtssicherheit sowie das Verhindern von Rechtsmissbräuchen (E. 3.6.1 und 3.6.2). Solange der "Weltenbummler" nicht nachweisbar massgebliche Beziehungen - im Sinne der Ansässigkeit - zu einem konkreten anderen Ort im Ausland begründet, wird vom Weiterbestehen des schweizerischen Steuerdomizils ausgegangen (E. 3.6.3).

141 II 318 (2C_309/2014) from 16. Juli 2015
Regeste: Art. 3 Abs. 3 Satz 1 StHG; Zusammenrechnung von Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben; gemeinsame Steuerpflicht am Nebensteuerdomizil. Wenn Eheleute in ungetrennter Lebensgemeinschaft leben und am Hauptsteuerdomizil der Haushaltsbesteuerung unterliegen, so drängt sich für ein solches Ehepaar eine gemeinsame Steuerpflicht der Gatten am Nebensteuerdomizil auf, und zwar auch für den Fall, dass nur einer der beiden Partner dort wirtschaftliche Anknüpfungspunkte hat (E. 2).

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