Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer
(DBG)

vom 14. Dezember 1990 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 85 Quellensteuerabzug 166

1 Die Eid­ge­nös­si­sche Steu­er­ver­wal­tung (ESTV) be­rech­net die Hö­he des Quel­len­steu­er­ab­zugs auf der Grund­la­ge der für die Ein­kom­mens­steu­er na­tür­li­cher Per­so­nen gel­ten­den Steu­er­ta­ri­fe.

2 Bei der Be­rech­nung des Ab­zugs wer­den Pau­scha­len für Be­rufs­kos­ten (Art. 26) und für Ver­si­che­rungs­prä­mi­en (Art. 33 Abs. 1 Bst. d, f und g) so­wie Ab­zü­ge für Fa­mi­li­en­las­ten (Art. 35) be­rück­sich­tigt. Die ESTV ver­öf­fent­licht die ein­zel­nen Pau­scha­len.

3 Der Ab­zug für die in recht­lich und tat­säch­lich un­ge­trenn­ter Ehe le­ben­den Ehe­gat­ten, die bei­de er­werbs­tä­tig sind, rich­tet sich nach Ta­ri­fen, die ihr Ge­samtein­kom­men (Art. 9 Abs. 1), die Pau­scha­len und Ab­zü­ge nach Ab­satz 2 so­wie den Ab­zug bei Er­werbs­tä­tig­keit bei­der Ehe­gat­ten (Art. 33 Abs. 2) be­rück­sich­ti­gen.

4 Die ESTV legt zu­sam­men mit den Kan­to­nen ein­heit­lich fest, wie ins­be­son­de­re der 13. Mo­nats­lohn, Gra­ti­fi­ka­tio­nen, un­re­gel­mäs­si­ge Be­schäf­ti­gung, Stun­den­löh­ner, Teil­zeit- oder Ne­ben­er­werb so­wie Leis­tun­gen nach Ar­ti­kel 18 Ab­satz 3 AHVG167 und wel­che satz­be­stim­men­den Ele­men­te zu be­rück­sich­ti­gen sind. Die ESTV re­gelt zu­sam­men mit den Kan­to­nen wei­ter wie bei Ta­rif­wech­sel, rück­wir­ken­den Ge­halts­an­pas­sun­gen und -kor­rek­tu­ren, so­wie Leis­tun­gen vor Be­ginn und nach Be­en­di­gung der An­stel­lung zu ver­fah­ren ist.

5 Sie be­stimmt im Ein­ver­neh­men mit der kan­to­na­len Be­hör­de die An­sät­ze, die als di­rek­te Bun­des­steu­er in den kan­to­na­len Ta­rif ein­zu­rech­nen sind.

166 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 1 des BG vom 16. Dez. 2016 über die Re­vi­si­on der Quel­len­be­steue­rung des Er­w­erb­sein­kom­mens, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2018 1813; BBl 2015 657).

167 SR 831.10

BGE

136 II 241 (2C_319/2009, 2C_321/2009) from 26. Januar 2010
Regeste: Art. 2 FZA; Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA; Art. 83 ff. und 91 ff. DBG; Art. 32 ff. und 35 ff. StHG; Nichtdiskriminierung; Quellensteuer; Abzug von den steuerbaren Einkünften. Ein Steuerpflichtiger mit schweizerischer Nationalität kann sich gegenüber seinem Heimatstaat, d.h. gegenüber der Schweiz auf Art. 2 FZA und Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA berufen, wenn er sich ihr gegenüber in einer mit anderen Rechtssubjekten vergleichbaren Situation befindet, die sich auf die durch das FZA garantierten Rechte und Freiheiten berufen können (E. 11). Der Pauschalabzug, der im Steuertarif der Quellensteuer des kantonalen und des Bundesrechts enthalten ist, verletzt das in Art. 2 FZA und Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA statuierte Verbot der Diskriminierung (E. 12-15). Das Diskriminierungsverbot von Art. 2 FZA und Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA ist direkt anwendbar und geht den entgegenstehenden Bundesvorschriften der direkten Bundessteuer und der Steuerharmonisierung vor. Für einen Quellensteuerpflichtigen gilt somit das gleiche Regime der steuerlichen Abzüge wie für solche Steuerpflichtige, die der ordentlichen Steuer unterliegen (E. 16).

144 II 313 (2C_450/2017) from 26. Juni 2018
Regeste: Art. 127 Abs. 2 BV; Art. 86 und 91 DBG, Art. 33 Abs. 2 und 35 StHG; Art. 133 Abs. 2 und 138 ff. StG/VD; Art. 1 Abs. 1 QStV (in der seit dem 1. Januar 2014 wirksamen Fassung). Quellensteuer, Tarif C für Doppelverdiener-Ehegatten, theoretisches Einkommen des Ehegatten im Ausland; Tarif für unmündige Kinder unter dessen Obhut. Darstellung der Quellensteuer und des Tarifs für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, die beide erwerbstätig sind (Tarif C "Doppelverdiener") und des Systems, das in schematischer Weise im Tarif C das Einkommen des im Ausland ansässigen Ehegatten einbezieht (E. 4). Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 5). Wenn der ausländische Ehegatte im Ausland aus seiner Erwerbstätigkeit ein geringfügiges Einkommen erzielt, führt die Struktur des Tarifs C zu einer Überbesteuerung der steuerpflichtigen Person, was im Widerspruch zur Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Art. 127 Abs. 2 BV steht, es sei denn, dies werde durch die nachträgliche Rektifikation bereinigt, die von der steuerpflichtigen Person in den Fristen gemäss Art. 137 Abs. 1 DBG und Art. 191 Abs. 1 StG/VD zu verlangen ist (E. 6 und 8). Den Tarif C3 auf die steuerpflichtige Person einzig deshalb nicht anzuwenden, weil sie keine vollständigen Kinderzulagen einer schweizerischen Kasse bezieht, findet weder im DBA CH-FR noch im DBG oder StHG eine Grundlage (E. 7 und 8).

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