Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer
(DBG)

vom 14. Dezember 1990 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 113

1 Ehe­gat­ten, die in recht­lich und tat­säch­lich un­ge­trenn­ter Ehe le­ben, üben die nach die­sem Ge­setz dem Steu­er­pflich­ti­gen zu­kom­men­den Ver­fah­rens­rech­te und Ver­fah­rens­pflich­ten ge­mein­sam aus.

2 Sie un­ter­schrei­ben die Steu­er­er­klä­rung ge­mein­sam. Ist die Steu­er­er­klä­rung nur von ei­nem der bei­den Ehe­gat­ten un­ter­zeich­net, so wird dem nicht­un­ter­zeich­nen­den Ehe­gat­ten ei­ne Frist ein­ge­räumt. Nach de­ren un­be­nutz­tem Ab­lauf wird die ver­trag­li­che Ver­tre­tung un­ter Ehe­gat­ten an­ge­nom­men.

3 Rechts­mit­tel und an­de­re Ein­ga­ben gel­ten als recht­zei­tig ein­ge­reicht, wenn ein Ehe­gat­te in­nert Frist han­delt.

4 Sämt­li­che Mit­tei­lun­gen der Steu­er­be­hör­den an ver­hei­ra­te­te Steu­er­pflich­ti­ge, die in recht­lich und tat­säch­lich un­ge­trenn­ter Ehe le­ben, wer­den an die Ehe­gat­ten ge­mein­sam ge­rich­tet.

BGE

122 I 139 () from 3. Mai 1996
Regeste: Art. 4 BV; Art. 2 ÜbBest. BV; Eröffnung von Veranlagungsverfügungen gegenüber Ehegatten; Solidarhaftung der Ehegatten für die Gesamtsteuer. Mit der Zustellung an die gemeinsame Adresse der Ehegatten ist die Veranlagungsverfügung gegenüber beiden Ehegatten eröffnet (E. 1). Kein verfassungsmässiger Anspruch der in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten auf individuelle Eröffnung der Veranlagung (E. 2). Die solidarische Haftung der in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten für die Gesamtsteuer gemäss Art. 5 Abs. 4 des Steuergesetzes des Kantons Appenzell A.Rh. verstösst nicht gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts (E. 4).

141 II 318 (2C_309/2014) from 16. Juli 2015
Regeste: Art. 3 Abs. 3 Satz 1 StHG; Zusammenrechnung von Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben; gemeinsame Steuerpflicht am Nebensteuerdomizil. Wenn Eheleute in ungetrennter Lebensgemeinschaft leben und am Hauptsteuerdomizil der Haushaltsbesteuerung unterliegen, so drängt sich für ein solches Ehepaar eine gemeinsame Steuerpflicht der Gatten am Nebensteuerdomizil auf, und zwar auch für den Fall, dass nur einer der beiden Partner dort wirtschaftliche Anknüpfungspunkte hat (E. 2).

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