Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer
(DBG)

vom 14. Dezember 1990 (Stand am 1. Januar 2023)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 124 Steuererklärung

1 Die Steu­er­pflich­ti­gen wer­den durch öf­fent­li­che Be­kannt­ga­be oder Zu­stel­lung des For­mu­lars auf­ge­for­dert, die Steu­er­er­klä­rung ein­zu­rei­chen. Steu­er­pflich­ti­ge, die kein For­mu­lar er­hal­ten, müs­sen es bei der zu­stän­di­gen Be­hör­de ver­lan­gen.

2 Der Steu­er­pflich­ti­ge muss das For­mu­lar für die Steu­er­er­klä­rung wahr­heits­ge­mä­ss und voll­stän­dig aus­fül­len, per­sön­lich un­ter­zeich­nen und samt den vor­ge­schrie­be­nen Bei­la­gen frist­ge­mä­ss der zu­stän­di­gen Be­hör­de ein­rei­chen.

3 Der Steu­er­pflich­ti­ge, der die Steu­er­er­klä­rung nicht oder man­gel­haft aus­ge­füllt ein­reicht, wird auf­ge­for­dert, das Ver­säum­te in­nert an­ge­mes­se­ner Frist nach­zu­ho­len.

4 Bei ver­spä­te­ter Ein­rei­chung und bei ver­spä­te­ter Rück­ga­be ei­ner dem Steu­er­pflich­ti­gen zur Er­gän­zung zu­rück­ge­sand­ten Steu­er­er­klä­rung ist die Frist­ver­säum­nis zu ent­schul­di­gen, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge nach­weist, dass er durch Mi­li­tär- oder Zi­vil­dienst, Lan­des­ab­we­sen­heit, Krank­heit oder an­de­re er­heb­li­che Grün­de an der recht­zei­ti­gen Ein­rei­chung oder Rück­ga­be ver­hin­dert war und dass er das Ver­säum­te in­nert 30 Ta­gen nach Weg­fall der Hin­de­rungs­grün­de nach­ge­holt hat.220

220Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 7 des Zi­vil­dienst­ge­set­zes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609).

BGE

137 IV 145 (1B_417/2010) from 1. April 2011
Regeste: Art. 79 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 169 f. und Art. 191 Abs. 1 DBG; Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR; Art. 333 Abs. 1 StGB; Zulässigkeit von Einziehungsbeschlagnahmen im Rahmen von besonderen Fiskaluntersuchungen wegen des Verdachts von schweren Steuerwiderhandlungen. Anwendbarkeit des VStrR nach Inkrafttreten der Eidg. StPO; Übergangsrecht (E. 1.1). Beschwerdelegitimation der Eidg. Steuerverwaltung (E. 1.2). Massgebliches Fiskalstrafrecht; anwendbare Verfahrensvorschriften (E. 5). Dass die Fiskalbehörden im Rahmen eines allfälligen Hinterziehungs- bzw. Nachsteuerverfahrens auf verwaltungsrechtliche Instrumente der Steuersicherung zurückgreifen können, schliesst die vorsorgliche Anordnung von strafprozessualen Einziehungsbeschlagnahmen durch die Eidg. Steuerverwaltung im Verfahren der besonderen Fiskaluntersuchung nicht aus. Ebenso wenig ergibt sich in diesen Fällen aus Art. 333 Abs. 1 StGB ein Beschlagnahmehindernis (E. 6).

138 II 300 (2C_614/2011) from 4. Mai 2012
Regeste: Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 8 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 DBG; Art. 24 Abs. 1 ZGB; steuerrechtlicher Wohnsitz eines "Weltenbummlers". Zusammenfassung der Rechtsprechung zur Wohnsitzverlegung einer natürlichen Person ins Ausland: Der einmal begründete Wohnsitz bleibt grundsätzlich bis zum Erwerb eines neuen bestehen (E. 3.1-3.4). Darstellung der Kritik an der bisherigen Praxis (E. 3.5 und 2.4.2). Für die analoge Anwendung von Art. 24 Abs. 1 ZGB und damit die Bejahung des Fortbestandes des Steuerdomizils eines "Weltenbummlers" sprechen der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, die Rechtssicherheit sowie das Verhindern von Rechtsmissbräuchen (E. 3.6.1 und 3.6.2). Solange der "Weltenbummler" nicht nachweisbar massgebliche Beziehungen - im Sinne der Ansässigkeit - zu einem konkreten anderen Ort im Ausland begründet, wird vom Weiterbestehen des schweizerischen Steuerdomizils ausgegangen (E. 3.6.3).

145 II 130 (2C_884/2018) from 30. Januar 2019
Regeste: Art. 135 Ziff. 1 OR; Art. 120 Abs. 3 lit. b DBG; Art. 47 Abs. 1 StHG. Nur die "ausdrückliche" Anerkennung der Steuerforderung unterbricht den Lauf der direktsteuerlichen Verjährung. Nach Art. 120 Abs. 3 lit. b DBG vermag einzig die "ausdrückliche" Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige oder mithaftende Person den Lauf der Veranlagungsverjährung zu unterbrechen. Dies trifft ebenso auf Art. 47 Abs. 1 StHG zu, auch wenn dort das verschärfende Attribut "ausdrücklich" fehlt. Bloss konkludentes Verhalten reicht, anders als nach Art. 135 Ziff. 1 OR, zur Unterbrechung der Verjährung nicht aus. Das Einreichen der Steuererklärung wirkt daher nur verjährungsunterbrechend, soweit die Steuererklärung überhaupt ausgefüllt ist und vorbehaltlos eingereicht wird (E. 2). Anwendung im konkreten Fall (E. 3).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden