Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer
(DBG)

vom 14. Dezember 1990 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 138 Nachforderung und Rückerstattung

1 Hat der Schuld­ner der steu­er­ba­ren Leis­tung den Steu­er­ab­zug nicht oder un­ge­nü­gend vor­ge­nom­men, so ver­pflich­tet ihn die Ver­an­la­gungs­be­hör­de zur Nach­zah­lung. Der Rück­griff des Schuld­ners auf den Steu­er­pflich­ti­gen bleibt vor­be­hal­ten.

2 Hat der Schuld­ner der steu­er­ba­ren Leis­tung einen zu ho­hen Steu­er­ab­zug vor­ge­nom­men, so muss er dem Steu­er­pflich­ti­gen die Dif­fe­renz zu­rück­zah­len.

3 Die steu­er­pflich­ti­ge Per­son kann von der Ver­an­la­gungs­be­hör­de zur Nach­zah­lung der von ihr ge­schul­de­ten Quel­len­steu­er ver­pflich­tet wer­den, wenn die aus­be­zahl­te steu­er­ba­re Leis­tung nicht oder nicht voll­stän­dig um die Quel­len­steu­er ge­kürzt wur­de und ein Nach­be­zug beim Schuld­ner der steu­er­ba­ren Leis­tung nicht mög­lich ist.236

236 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 1 des BG vom 16. Dez. 2016 über die Re­vi­si­on der Quel­len­be­steue­rung des Er­w­erb­sein­kom­mens, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2018 1813; BBl 2015 657).

BGE

135 II 274 (2C_673/2008) from 9. Februar 2009
Regeste: Art. 137 und 138 DBG; Quellensteuer; Rückerstattung durch die Veranlagungsbehörde zu viel bezahlter Steuern; Frist für den Rückerstattungsantrag. Aus Art. 137 Abs. 1 DBG, der den Anspruch auf eine Verfügung über Bestand oder Umfang der Steuerpflicht befristet, kann nicht geschlossen werden, dass dann, wenn eine solche Verfügung nicht ergeht, mit Ablauf der Frist der Steuerabzug an der Quelle in Rechtskraft erwachsen würde. Nach Ablauf dieser Frist kann folglich nicht nur die Veranlagungsbehörde eine allfällige Nachzahlung im Sinne von Art. 138 Abs. 1 DBG verlangen, sondern kann auch der Schuldner der steuerbaren Leistung die Rückerstattung der zu viel bezahlten Steuern fordern (E. 2-6).

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