Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer
(DBG)

vom 14. Dezember 1990 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 168

1 Der Steu­er­pflich­ti­ge kann einen von ihm be­zahl­ten Steu­er­be­trag zu­rück­for­dern, wenn er irr­tüm­li­cher­wei­se ei­ne ganz oder teil­wei­se nicht ge­schul­de­te Steu­er be­zahlt hat.

2 Zu­rück­zu­er­stat­ten­de Steu­er­be­trä­ge wer­den, wenn seit der Zah­lung mehr als 30 Ta­ge ver­flos­sen sind, vom Zeit­punkt der Zah­lung an zu dem vom EFD fest­ge­setz­ten An­satz ver­zinst.

3 Der Rück­er­stat­tungs­an­spruch muss in­nert fünf Jah­ren nach Ab­lauf des Ka­len­der­jah­res, in dem die Zah­lung ge­leis­tet wor­den ist, bei der kan­to­na­len Ver­wal­tung für die di­rek­te Bun­des­steu­er gel­tend ge­macht wer­den. Weist die­se den An­trag ab, so ste­hen dem Be­trof­fe­nen die glei­chen Rechts­mit­tel zu wie ge­gen ei­ne Ver­an­la­gungs­ver­fü­gung (Art. 132). Der An­spruch er­lischt zehn Jah­re nach Ab­lauf des Zah­lungs­jah­res.

BGE

135 II 274 (2C_673/2008) from 9. Februar 2009
Regeste: Art. 137 und 138 DBG; Quellensteuer; Rückerstattung durch die Veranlagungsbehörde zu viel bezahlter Steuern; Frist für den Rückerstattungsantrag. Aus Art. 137 Abs. 1 DBG, der den Anspruch auf eine Verfügung über Bestand oder Umfang der Steuerpflicht befristet, kann nicht geschlossen werden, dass dann, wenn eine solche Verfügung nicht ergeht, mit Ablauf der Frist der Steuerabzug an der Quelle in Rechtskraft erwachsen würde. Nach Ablauf dieser Frist kann folglich nicht nur die Veranlagungsbehörde eine allfällige Nachzahlung im Sinne von Art. 138 Abs. 1 DBG verlangen, sondern kann auch der Schuldner der steuerbaren Leistung die Rückerstattung der zu viel bezahlten Steuern fordern (E. 2-6).

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