Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer
(DBG)

vom 14. Dezember 1990 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 178 Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren

1 Wer Nach­lass­wer­te, zu de­ren Be­kannt­ga­be er im In­ven­tar­ver­fah­ren ver­pflich­tet ist, ver­heim­licht oder bei­sei­te schafft in der Ab­sicht, sie der In­ven­tar­auf­nah­me zu ent­zie­hen,

wer zu ei­ner sol­chen Hand­lung an­stif­tet oder da­zu Hil­fe leis­tet,

wird mit Bus­se be­straft.266

2 Die Bus­se be­trägt bis zu 10 000 Fran­ken, in schwe­ren Fäl­len oder bei Rück­fall bis zu 50 000 Fran­ken.

3 Der Ver­such ei­ner Ver­heim­li­chung oder Bei­sei­te­schaf­fung von Nach­lass­wer­ten ist eben­falls straf­bar. Die Stra­fe kann mil­der sein als bei vollen­de­ter Be­ge­hung.

4 Zeigt sich ei­ne Per­son nach Ab­satz 1 erst­mals selbst an, so wird von ei­ner Straf­ver­fol­gung we­gen Ver­heim­li­chung oder Bei­sei­te­schaf­fung von Nach­lass­wer­ten im In­ven­tar­ver­fah­ren und we­gen all­fäl­li­ger an­de­rer in die­sem Zu­sam­men­hang be­gan­ge­ner Straf­ta­ten ab­ge­se­hen (straflo­se Selbst­an­zei­ge), wenn:

a.
die Wi­der­hand­lung kei­ner Steu­er­be­hör­de be­kannt ist; und
b.
die Per­son die Ver­wal­tung bei der Be­rich­ti­gung des In­ven­tars vor­be­halt­los un­ter­stützt.267

266 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2008 über die Ver­ein­fa­chung der Nach­be­steue­rung in Erb­fäl­len und die Ein­füh­rung der straflo­sen Selbst­an­zei­ge, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2008 4453; BBl 2006 8795).

267 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2008 über die Ver­ein­fa­chung der Nach­be­steue­rung in Erb­fäl­len und die Ein­füh­rung der straflo­sen Selbst­an­zei­ge, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2008 4453; BBl 2006 8795).

BGE

137 IV 145 (1B_417/2010) from 1. April 2011
Regeste: Art. 79 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 169 f. und Art. 191 Abs. 1 DBG; Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR; Art. 333 Abs. 1 StGB; Zulässigkeit von Einziehungsbeschlagnahmen im Rahmen von besonderen Fiskaluntersuchungen wegen des Verdachts von schweren Steuerwiderhandlungen. Anwendbarkeit des VStrR nach Inkrafttreten der Eidg. StPO; Übergangsrecht (E. 1.1). Beschwerdelegitimation der Eidg. Steuerverwaltung (E. 1.2). Massgebliches Fiskalstrafrecht; anwendbare Verfahrensvorschriften (E. 5). Dass die Fiskalbehörden im Rahmen eines allfälligen Hinterziehungs- bzw. Nachsteuerverfahrens auf verwaltungsrechtliche Instrumente der Steuersicherung zurückgreifen können, schliesst die vorsorgliche Anordnung von strafprozessualen Einziehungsbeschlagnahmen durch die Eidg. Steuerverwaltung im Verfahren der besonderen Fiskaluntersuchung nicht aus. Ebenso wenig ergibt sich in diesen Fällen aus Art. 333 Abs. 1 StGB ein Beschlagnahmehindernis (E. 6).

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