Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer
(DBG)

vom 14. Dezember 1990 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 192 Untersuchungsmassnahmen gegen am Verfahren nicht beteiligte Dritte

1 Die Un­ter­su­chungs­mass­nah­men ge­gen­über den am Ver­fah­ren nicht be­tei­lig­ten Drit­ten rich­ten sich nach den Ar­ti­keln 19–50 des Ver­wal­tungs­straf­rechts­ge­set­zes vom 22. März 1974292.Die vor­läu­fi­ge Fest­nah­me nach Ar­ti­kel 19 Ab­satz 3 des Ver­wal­tungs­straf­rechts­ge­set­zes ist aus­ge­schlos­sen.

2 Die Ar­ti­kel 127–129 be­tref­fend die Be­schei­ni­gungs-, Aus­kunfts- und Mel­de­pflicht Drit­ter blei­ben vor­be­hal­ten. Die Ver­let­zung die­ser Pflich­ten kann durch die ESTV mit Bus­se nach Ar­ti­kel 174 ge­ahn­det wer­den. Die Bus­se muss vor­gän­gig an­ge­droht wer­den.

3 Die nach den Ar­ti­keln 41 und 42 des Ver­wal­tungs­straf­rechts­ge­set­zes als Zeu­gen ein­ver­nom­me­nen Per­so­nen kön­nen zur Her­aus­ga­be der in ih­rem Be­sitz be­find­li­chen sach­dien­li­chen Un­ter­la­gen und sons­ti­gen Ge­gen­stän­de auf­ge­for­dert wer­den. Ver­wei­gert ein Zeu­ge die Her­aus­ga­be, oh­ne dass ei­ner der in den Ar­ti­keln 168, 169, 171 und 172 StPO293 ge­nann­ten Grün­de zur Zeug­nis­ver­wei­ge­rung vor­liegt, so ist er auf die Straf­an­dro­hung von Ar­ti­kel 292 des Straf­ge­setz­bu­ches294 hin­zu­wei­sen und kann ge­ge­be­nen­falls we­gen Un­ge­hor­sams ge­gen ei­ne amt­li­che Ver­fü­gung dem Straf­rich­ter über­wie­sen wer­den.295

292SR 313.0

293 SR 312.0

294 SR 311.0

295 Fas­sung zwei­ter Satz ge­mä­ss An­hang 1 Ziff. II 19 der Straf­pro­zess­ord­nung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 20101881; BBl 2006 1085).

BGE

144 II 427 (2C_505/2017) from 21. November 2018
Regeste: Direkte Bundessteuer/Kantons- und Gemeindesteuern; Verfahrens- und Materiellrechtliches in Zusammenhang mit Aufrechnungen beim steuerbaren Einkommen. I. PROZESSUALES ASU-Untersuchungsverfahren gemäss Art. 190 ff. DBG und Art. 19-50 VStrR: Merkmale und Ablauf (E. 2.1 und 2.2); unvermeidliche, mit Art. 6 EMRK vereinbare Vermischung zwischen dem Straf- und dem Veranlagungsverfahren (E. 2.3). Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV): Akteneinsicht; Konfrontationseinvernahme; Fragen an Belastungszeugen; Beweisabnahme (E. 3). II. DIREKTE BUNDESSTEUER Geldwerte Leistung: Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung durch die Vorinstanz (E. 5); aufgerechnetes steuerbares Einkommen in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG aufgrund des bloss treuhänderischen Erwerbs einer nur beschränkt werthaltigen Beteiligung (E. 6.1 und 6.2); vermeintliche Zinsen auf einem fiktiven Darlehen als geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand (E. 6.3); keine Verrechnung mit einer behaupteten verdeckten Kapitaleinlage (E. 6.4); Ausmass des Abschreibungsbedarfs auf einem tatsächlich gewährten, aber nur teilweise werthaltigen Darlehen (E. 6.5). Realisationszeitpunkt von steuerbarem Einkommen gemäss der sog. Soll-Methode (E. 7). Als Einkommen steuerbarer Vermögenszufluss oder Darlehensrückzahlung? Beweislastverteilung (E. 8.2 und 8.3); Einkommensaufrechnung, wenn der steuermindernd geltend gemachten Rückerstattung von Drittkapital eine Fremdfinanzierung zugrunde liegen soll, die als unwahrscheinlich einzustufen ist und sich nach einer Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht belegen lässt (E. 8.4). III. KANTONS- UND GEMEINDESTEUERN Durch das kantonale Recht vorgesehene Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist von 10 auf 15 Jahre: zulässige sog. uneigentliche Rückwirkung (E. 9.2.1); keine Einzelfallgesetzgebung (E. 9.2.2).

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