Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer
(DBG)


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Art. 117 Vertragliche Vertretung

1 Der Steu­er­pflich­ti­ge kann sich vor den mit dem Voll­zug die­ses Ge­set­zes be­trau­ten Be­hör­den ver­trag­lich ver­tre­ten las­sen, so­weit sei­ne per­sön­li­che Mit­wir­kung nicht not­wen­dig ist.

2 Als Ver­tre­ter wird zu­ge­las­sen, wer hand­lungs­fä­hig ist und in bür­ger­li­chen Eh­ren und Rech­ten steht. Die Be­hör­de kann den Ver­tre­ter auf­for­dern, sich durch schrift­li­che Voll­macht aus­zu­wei­sen.

3 Ha­ben Ehe­gat­ten, wel­che in recht­lich und tat­säch­lich un­ge­trenn­ter Ehe le­ben, kei­nen ge­mein­sa­men Ver­tre­ter oder Zu­stel­lungs­be­rech­tig­ten be­stellt, so er­ge­hen sämt­li­che Zu­stel­lun­gen an die Ehe­gat­ten ge­mein­sam.

4 Zu­stel­lun­gen an Ehe­gat­ten, die in ge­richt­lich oder tat­säch­lich ge­trenn­ter Ehe le­ben, er­fol­gen an je­den Ehe­gat­ten ge­son­dert.

BGE

150 II 26 (9C_711/2022) from 17. November 2023
Regeste: Art. 117 Abs. 1 und Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG; Unterbrechung der Verjährung; Steuervertretungsverhältnisse und Wissenszurechnung. Die Wendung "zur Kenntnis gebracht" in Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG ist analog zum Begriff der Zustellung auszulegen (E. 3.5.4). Die Verjährung beginnt nur neu, wenn die Steuerbehörde mit ihrer Amtshandlung oder mit einer Mitteilung darüber in den Machtbereich der steuerpflichtigen oder der mithaftenden Person vordringt, sodass diese von der Amtshandlung Kenntnis nehmen kann und die Kenntnisnahme von ihr nach Treu und Glauben erwartet werden darf. Vorbehalten bleibt der Fall, dass die betroffene Person auf andere Weise tatsächlich Kenntnis vom Inhalt oder zumindest von der Vornahme der Amtshandlung genommen hat (E. 3.5.5). Steuervertretungsverhältnisse erlauben eine Wissenszurechnung; sie können formfrei begründet werden. Aus den Umständen sollte aber nur dann auf ein Steuervertretungsverhältnis geschlossen werden, wenn sie eine eindeutige Willenserklärung der steuerpflichtigen Person erkennen lassen (E. 3.7.1). Ein einmaliges Fristerstreckungsgesuch einer Treuhandfirma für eine steuerpflichtige Person genügt noch nicht (E. 3.7.2).

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