Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer
(DBG)


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Art. 125 Beilagen zur Steuererklärung

1 Na­tür­li­che Per­so­nen müs­sen der Steu­er­er­klä­rung ins­be­son­de­re bei­le­gen:

a.
Lohn­aus­wei­se über al­le Ein­künf­te aus un­selb­stän­di­ger Er­werbs­tä­tig­keit;
b.
Aus­wei­se über Be­zü­ge als Mit­glied der Ver­wal­tung oder ei­nes an­de­ren Or­gans ei­ner ju­ris­ti­schen Per­son;
c.
Ver­zeich­nis­se über sämt­li­che Wert­schrif­ten, For­de­run­gen und Schul­den.

2 Na­tür­li­che Per­so­nen mit Ein­kom­men aus selb­stän­di­ger Er­werbs­tä­tig­keit und ju­ris­ti­sche Per­so­nen müs­sen der Steu­er­er­klä­rung bei­le­gen:

a.
die un­ter­zeich­ne­ten Jah­res­rech­nun­gen (Bi­lan­zen, Er­folgs­rech­nun­gen) der Steu­er­pe­ri­ode; oder
b.
bei ver­ein­fach­ter Buch­füh­rung nach Ar­ti­kel 957 Ab­satz 2 OR223: Auf­stel­lun­gen über Ein­nah­men und Aus­ga­ben, über die Ver­mö­gens­la­ge so­wie über Pri­va­tent­nah­men und -ein­la­gen der Steu­er­pe­ri­ode.224

3 Zu­dem ha­ben Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten und Ge­nos­sen­schaf­ten das ih­rer Ver­an­la­gung zur Ge­winn­steu­er die­nen­de Ei­gen­ka­pi­tal am En­de der Steu­er­pe­ri­ode oder der Steu­er­pflicht aus­zu­wei­sen. Die­ses be­steht aus dem ein­be­zahl­ten Grund- oder Stamm­ka­pi­tal, den in der Han­dels­bi­lanz aus­ge­wie­se­nen Re­ser­ven aus Ka­pi­tal­ein­la­gen nach Ar­ti­kel 20 Ab­sät­ze 3–7, den of­fe­nen und den aus ver­steu­er­tem Ge­winn ge­bil­de­ten stil­len Re­ser­ven so­wie aus je­nem Teil des Fremd­ka­pi­tals, dem wirt­schaft­lich die Be­deu­tung von Ei­gen­ka­pi­tal zu­kommt.225

223 SR 220

224 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 2 des Steu­er­er­lass­ge­set­zes vom 20. Ju­ni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).

225 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Re­form der Un­ter­neh­mens­be­steue­rung 1997 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steu­er­re­form und die AHV-Fi­nan­zie­rung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527).

BGE

140 V 241 (9C_897/2013) from 27. Juni 2014
Regeste: Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG; Art. 17 und 23 AHVV; Art. 18 Abs. 2 DBG; Beitragspflicht auf Mieterträgen von sich im Geschäftsvermögen befindenden Liegenschaften. Mieterträge aus Liegenschaften, die zum Geschäftsvermögen gehören, unterliegen kraft dieses Umstandes als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der AHV-Beitragspflicht, sofern bei Geschäftsaufgabe keine Überführung ins Privatvermögen stattfindet. Der Betroffene gilt in der Folge AHV-rechtlich als Selbstständigerwerbender, selbst wenn er die Geschäftstätigkeit nicht selber fortsetzt (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4.2).

145 II 130 (2C_884/2018) from 30. Januar 2019
Regeste: Art. 135 Ziff. 1 OR; Art. 120 Abs. 3 lit. b DBG; Art. 47 Abs. 1 StHG. Nur die "ausdrückliche" Anerkennung der Steuerforderung unterbricht den Lauf der direktsteuerlichen Verjährung. Nach Art. 120 Abs. 3 lit. b DBG vermag einzig die "ausdrückliche" Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige oder mithaftende Person den Lauf der Veranlagungsverjährung zu unterbrechen. Dies trifft ebenso auf Art. 47 Abs. 1 StHG zu, auch wenn dort das verschärfende Attribut "ausdrücklich" fehlt. Bloss konkludentes Verhalten reicht, anders als nach Art. 135 Ziff. 1 OR, zur Unterbrechung der Verjährung nicht aus. Das Einreichen der Steuererklärung wirkt daher nur verjährungsunterbrechend, soweit die Steuererklärung überhaupt ausgefüllt ist und vorbehaltlos eingereicht wird (E. 2). Anwendung im konkreten Fall (E. 3).

149 II 158 (9C_678/2021) from 17. März 2023
Regeste: Art. 20 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 und Art. 125 Abs. 3 DBG; Kapitaleinlageprinzip; Rückzahlung verdeckter Kapitaleinlagen. Befreit ein Inhaber von Beteiligungsrechten die Gesellschaft von einer Schuld (privative Schuldübernahme), ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten, und bildet die Gesellschaft diese Kapitaleinlage in ihren Büchern nicht ab, liegt eine verdeckte Kapitaleinlage vor (E. 4). Auch verdeckte Kapitaleinlagen fallen unter Art. 20 Abs. 3 DBG und können grundsätzlich steuerfrei zurückbezahlt werden. Der erforderliche Nachweis der Mittelherkunft kann auf andere Weise als durch die separate Verbuchung bei der Gesellschaft nach Art. 125 Abs. 3 DBG erbracht werden (E. 5).

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