Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer
(DBG)


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Art. 13 Haftung und Mithaftung für die Steuer

1 Ehe­gat­ten, die in recht­lich und tat­säch­lich un­ge­trenn­ter Ehe le­ben, haf­ten so­li­da­risch für die Ge­samt­steu­er. Je­der Gat­te haf­tet je­doch nur für sei­nen An­teil an der Ge­samt­steu­er, wenn ei­ner von bei­den zah­lungs­un­fä­hig ist. Fer­ner haf­ten sie so­li­da­risch für den­je­ni­gen Teil an der Ge­samt­steu­er, der auf das Kin­de­r­ein­kom­men ent­fällt.

2 Bei recht­lich oder tat­säch­lich ge­trenn­ter Ehe ent­fällt die So­li­dar­haf­tung auch für al­le noch of­fe­nen Steu­er­schul­den.

3 Mit dem Steu­er­pflich­ti­gen haf­ten so­li­da­risch:

a.
die un­ter sei­ner el­ter­li­chen Sor­ge ste­hen­den Kin­der bis zum Be­tra­ge des auf sie ent­fal­len­den An­teils an der Ge­samt­steu­er;
b.
die in der Schweiz woh­nen­den Teil­ha­ber an ei­ner ein­fa­chen Ge­sell­schaft, Kol­lek­tiv- oder Kom­man­dit­ge­sell­schaft bis zum Be­tra­ge ih­rer Ge­sell­schafts­an­tei­le für die Steu­ern der im Aus­land woh­nen­den Teil­ha­ber;
c.
Käu­fer und Ver­käu­fer ei­ner in der Schweiz ge­le­ge­nen Lie­gen­schaft bis zu 3 Pro­zent der Kaufsum­me für die vom Händ­ler oder Ver­mitt­ler aus die­ser Tä­tig­keit ge­schul­de­ten Steu­ern, wenn der Händ­ler oder der Ver­mitt­ler in der Schweiz kei­nen steu­er­recht­li­chen Wohn­sitz hat;
d.
die Per­so­nen, die Ge­schäfts­be­trie­be oder Be­triebs­stät­ten in der Schweiz auf­lö­sen oder in der Schweiz ge­le­ge­ne Grund­stücke oder durch sol­che ge­si­cher­te For­de­run­gen ver­äus­sern oder ver­wer­ten, bis zum Be­tra­ge des Reiner­lö­ses, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge kei­nen steu­er­recht­li­chen Wohn­sitz in der Schweiz hat.

4 Mit dem Steu­er­nach­fol­ger haf­ten für die Steu­er des Erb­las­sers so­li­da­risch der Erb­schafts­ver­wal­ter und der Wil­lens­voll­stre­cker bis zum Be­tra­ge, der nach dem Stand des Nach­lass­ver­mö­gens im Zeit­punkt des To­des auf die Steu­er ent­fällt. Die Haf­tung ent­fällt, wenn der Haf­ten­de nach­weist, dass er al­le nach den Um­stän­den ge­bo­te­ne Sorg­falt an­ge­wen­det hat.

BGE

122 I 139 () from 3. Mai 1996
Regeste: Art. 4 BV; Art. 2 ÜbBest. BV; Eröffnung von Veranlagungsverfügungen gegenüber Ehegatten; Solidarhaftung der Ehegatten für die Gesamtsteuer. Mit der Zustellung an die gemeinsame Adresse der Ehegatten ist die Veranlagungsverfügung gegenüber beiden Ehegatten eröffnet (E. 1). Kein verfassungsmässiger Anspruch der in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten auf individuelle Eröffnung der Veranlagung (E. 2). Die solidarische Haftung der in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten für die Gesamtsteuer gemäss Art. 5 Abs. 4 des Steuergesetzes des Kantons Appenzell A.Rh. verstösst nicht gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts (E. 4).

141 II 318 (2C_309/2014) from 16. Juli 2015
Regeste: Art. 3 Abs. 3 Satz 1 StHG; Zusammenrechnung von Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben; gemeinsame Steuerpflicht am Nebensteuerdomizil. Wenn Eheleute in ungetrennter Lebensgemeinschaft leben und am Hauptsteuerdomizil der Haushaltsbesteuerung unterliegen, so drängt sich für ein solches Ehepaar eine gemeinsame Steuerpflicht der Gatten am Nebensteuerdomizil auf, und zwar auch für den Fall, dass nur einer der beiden Partner dort wirtschaftliche Anknüpfungspunkte hat (E. 2).

142 II 283 (2C_390/2015) from 24. Mai 2016
Regeste: Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG; Betriebserfordernis für steuerneutrale Umstrukturierungen. Die steuerneutrale Umstrukturierung einer Personenunternehmung in eine juristische Person bedarf der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs (E. 3.1). Begriff des (Teil-)Betriebs im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG (E. 3.2). Nicht jedes Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung erfüllt das Betriebserfordernis (E. 3.3). Auch Personenunternehmungen im Bereich Immobilienverwaltung und -handel müssen Betriebsqualität aufweisen, damit eine Umstrukturierung steuerneutral erfolgen kann (E. 3.4).

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