Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer
(DBG)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 131 Eröffnung

1 Die Ver­an­la­gungs­be­hör­de setzt in der Ver­an­la­gungs­ver­fü­gung die Steu­er­fak­to­ren (steu­er­ba­res Ein­kom­men, steu­er­ba­rer Rein­ge­winn), den Steu­er­satz und die Steu­er­be­trä­ge fest. Zu­dem wird den Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten und Ge­nos­sen­schaf­ten der sich nach der Ver­an­la­gung zur Ge­winn­steu­er und Be­rück­sich­ti­gung von Ge­win­naus­schüt­tun­gen er­ge­ben­de Stand des Ei­gen­ka­pi­tals be­kannt ge­ge­ben.232

2 Ab­wei­chun­gen von der Steu­er­er­klä­rung gibt sie dem Steu­er­pflich­ti­gen spä­tes­tens bei der Er­öff­nung der Ver­an­la­gungs­ver­fü­gung be­kannt.

3 Die Ver­an­la­gungs­ver­fü­gung wird auch der kan­to­na­len Ver­wal­tung für die di­rek­te Bun­des­steu­er so­wie der ESTV er­öff­net, wenn die­se im Ver­an­la­gungs­ver­fah­ren mit­ge­wirkt oder die Er­öff­nung ver­langt ha­ben (Art. 103 Abs. 1 Bst. d und 104 Abs. 1).

232 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Re­form der Un­ter­neh­mens­be­steue­rung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164).

BGE

123 II 552 () from 21. November 1997
Regeste: Art. 92 Abs. 1, Art. 95 und Art. 101 Abs. 1 und 2 des aufgehobenen Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt); Art. 130 Abs. 1 und 2, Art. 131 Abs. 1 und Art. 132 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG); Zulässigkeit einer Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung. Ermessensveranlagung und Einspracheverfahren gemäss altem Recht (E. 2) und auf der Basis der aktuellen gesetzlichen Regelung (E. 3). Die von Art. 132 Abs. 3 DBG geforderte Begründung einer Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung stellt eine Prozessvoraussetzung dar, deren Fehlen zur Folge hat, dass auf die Einsprache nicht eingetreten wird (E. 4c). Für diese Auslegung von Art. 132 Abs. 3 DBG sprechen gewichtige öffentliche Interessen (E. 4e). Bei der Eröffnung der Ermessensveranlagung ist die Steuerbehörde gehalten, in der Rechtsmittelbelehrung die Anforderungen von Art. 132 Abs. 3 DBG an die Einsprache sowie die Konsequenzen im Fall der Nichtbeachtung anzugeben (E. 4f).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden