Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer
(DBG)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 137 Verfügung 237

1 Die steu­er­pflich­ti­ge Per­son kann von der Ver­an­la­gungs­be­hör­de bis am 31. März des auf die Fäl­lig­keit der Leis­tung fol­gen­den Steu­er­jah­res ei­ne Ver­fü­gung über Be­stand und Um­fang der Steu­er­pflicht ver­lan­gen, wenn sie:

a.
mit dem Quel­len­steu­er­ab­zug ge­mä­ss Be­schei­ni­gung nach Ar­ti­kel 88 oder 100 nicht ein­ver­stan­den ist; oder
b.
die Be­schei­ni­gung nach Ar­ti­kel 88 oder 100 vom Ar­beit­ge­ber nicht er­hal­ten hat.

2 Der Schuld­ner der steu­er­ba­ren Leis­tung kann von der Ver­an­la­gungs­be­hör­de bis am 31. März des auf die Fäl­lig­keit der Leis­tung fol­gen­den Steu­er­jah­res ei­ne Ver­fü­gung über Be­stand und Um­fang der Steu­er­pflicht ver­lan­gen.

3 Er bleibt bis zum rechts­kräf­ti­gen Ent­scheid ver­pflich­tet, die Quel­len­steu­er zu er­he­ben.

237 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 1 des BG vom 16. Dez. 2016 über die Re­vi­si­on der Quel­len­be­steue­rung des Er­w­erb­sein­kom­mens, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2018 1813; BBl 2015 657).

BGE

135 II 274 (2C_673/2008) from 9. Februar 2009
Regeste: Art. 137 und 138 DBG; Quellensteuer; Rückerstattung durch die Veranlagungsbehörde zu viel bezahlter Steuern; Frist für den Rückerstattungsantrag. Aus Art. 137 Abs. 1 DBG, der den Anspruch auf eine Verfügung über Bestand oder Umfang der Steuerpflicht befristet, kann nicht geschlossen werden, dass dann, wenn eine solche Verfügung nicht ergeht, mit Ablauf der Frist der Steuerabzug an der Quelle in Rechtskraft erwachsen würde. Nach Ablauf dieser Frist kann folglich nicht nur die Veranlagungsbehörde eine allfällige Nachzahlung im Sinne von Art. 138 Abs. 1 DBG verlangen, sondern kann auch der Schuldner der steuerbaren Leistung die Rückerstattung der zu viel bezahlten Steuern fordern (E. 2-6).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden