Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer
(DBG)


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Art. 141 Voraussetzungen für die Beschwerde der Aufsichtsbehörden

1 Die kan­to­na­le Ver­wal­tung für die di­rek­te Bun­des­steu­er und die ESTV kön­nen ge­gen je­de Ver­an­la­gungs­ver­fü­gung und je­den Ein­spra­cheent­scheid der Ver­an­la­gungs­be­hör­de Be­schwer­de bei der kan­to­na­len Steu­er­re­kurs­kom­mis­si­on er­he­ben.

2 Die Be­schwer­de­frist be­trägt:

a.
ge­gen Ver­an­la­gungs­ver­fü­gun­gen und Ein­spra­cheent­schei­de, die der be­schwer­de­füh­ren­den Ver­wal­tung er­öff­net wor­den sind, 30 Ta­ge seit Zu­stel­lung;
b.
in den an­dern Fäl­len 60 Ta­ge seit Er­öff­nung an den Steu­er­pflich­ti­gen.

BGE

121 II 473 () from 24. November 1995
Regeste: Art. 25 VwVG; Art. 108 DBG; Feststellungsverfügung bei der direkten Bundessteuer? Abgrenzung von Erlass, Verwaltungsverordnung, Verfügung, innerdienstlicher Anordnung und Auskunft (E. 2a-c). Offengelassen, ob bei der direkten Bundessteuer ein Anspruch auf eine Feststellungsverfügung über die Steuerfolgen eines geplanten Geschäfts besteht (E. 2d). Die blosse Mitteilung einer Rechtsauffassung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung ist kein anfechtbarer Hoheitsakt (E. 3a). Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist nicht Veranlagungsbehörde der direkten Bundessteuer und wäre deshalb für eine Feststellungsverfügung über Steuerfolgen im Einzelfall nicht zuständig (E. 3b).

141 I 161 (2C_807/2014) from 24. August 2015
Regeste: Art. 9 BV; Vertrauensschutz; Zuständigkeit für die Erteilung von sog. "Rulings"; Bindungswirkung von "Rulings". Die ESTV hat keine Befugnis zur verbindlichen Feststellung bezüglich der steuerlichen Behandlung geplanter Sachverhalte im Sinne eines "Rulings". Damit sind grundsätzlich die kantonalen Veranlagungsbehörden - abgesehen von gewissen Ausnahmekonstellationen - allein zuständig zur Erteilung von "Rulings" und die genehmigten "Rulings" sind - bis zu einem allfälligen Widerruf - auch für die ESTV verbindlich (E. 3). Mit dem Widerruf des "Rulings" durch die kantonale Steuerverwaltung kann sich die Steuerpflichtige nicht mehr auf den Vertrauensschutz berufen (E. 4). Der Steuerpflichtigen ist zur Anpassung ihrer Strukturen eine angemessene Übergangsfrist zu gewähren (E. 5).

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