Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer
(DBG)


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Art. 144 Kosten

1 Die Kos­ten des Ver­fah­rens vor der kan­to­na­len Steu­er­re­kurs­kom­mis­si­on wer­den der un­ter­lie­gen­den Par­tei auf­er­legt; wird die Be­schwer­de teil­wei­se gut­ge­heis­sen, so wer­den sie an­teil­mäs­sig auf­ge­teilt.

2 Dem ob­sie­gen­den Be­schwer­de­füh­rer wer­den die Kos­ten ganz oder teil­wei­se auf­er­legt, wenn er bei pflicht­ge­mäs­sem Ver­hal­ten schon im Ver­an­la­gungs- oder Ein­spra­che­ver­fah­ren zu sei­nem Recht ge­kom­men wä­re oder wenn er die Un­ter­su­chung der kan­to­na­len Steu­er­re­kurs­kom­mis­si­on durch trö­le­ri­sches Ver­hal­ten er­schwert hat.

3 Wenn be­son­de­re Ver­hält­nis­se es recht­fer­ti­gen, kann von ei­ner Kos­ten­auf­la­ge ab­ge­se­hen wer­den.

4 Für die Zu­spre­chung von Par­tei­kos­ten gilt Ar­ti­kel 64 Ab­sät­ze 1–3 des Ver­wal­tungs­ver­fah­rens­ge­set­zes vom 20. De­zem­ber 1968239 sinn­ge­mä­ss.

5 Die Hö­he der Kos­ten des Ver­fah­rens vor der kan­to­na­len Steu­er­re­kurs­kom­mis­si­on wird durch das kan­to­na­le Recht be­stimmt.

BGE

148 II 369 (2C_1038/2020) from 15. März 2022
Regeste: Art. 49 und Art. 186 Abs. 4 BV; Art. 66 Abs. 4, Art. 89 Abs. 2 lit. a und Art. 111 Abs. 2 BGG; § 13 und § 65a Abs. 2 VRG/ZH; Sinn und Zweck der Behördenbeschwerde des Bundes und entsprechende Verteilung kantonaler Gerichtskosten. Sinn und Zweck der Behördenbeschwerde des Bundes ist die Sicherstellung der einheitlichen und korrekten Anwendung von Bundesrecht. Sie ist ein Mittel der Bundesaufsicht, welches zu diesem Zweck auf das kantonale Rechtsmittelsystem zurückgreift und gegenüber diesem in gewisser Weise autonom ist. Der Aufsichtszweck der Behördenbeschwerde des Bundes wird wesentlich erschwert, wenn kantonales Verfahrensrecht in einer Weise ausgelegt und angewendet wird, dass der Bundesbehörde unter Vorbehalt von Ausnahmen kantonale Gerichtskosten auferlegt werden können. Einer Bundesbehörde, welche im Rahmen einer Behördenbeschwerde ihre spezialgesetzlich vorgesehene Aufsichtsfunktion ohne jegliche Vermögensinteressen im kantonalen Verfahren wahrnimmt, dürfen, unter Vorbehalt einer Ausnahme im Sinne von Art. 66 Abs. 4 BGG, keine kantonalen Gerichtskosten auferlegt werden (E. 3).

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