Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer
(DBG)


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Art. 147 Gründe

1 Ei­ne rechts­kräf­ti­ge Ver­fü­gung oder ein rechts­kräf­ti­ger Ent­scheid kann auf An­trag oder von Am­tes we­gen zu­guns­ten des Steu­er­pflich­ti­gen re­vi­diert wer­den:

a.
wenn er­heb­li­che Tat­sa­chen oder ent­schei­den­de Be­weis­mit­tel ent­deckt wer­den;
b.
wenn die er­ken­nen­de Be­hör­de er­heb­li­che Tat­sa­chen oder ent­schei­den­de Be­weis­mit­tel, die ihr be­kannt wa­ren oder be­kannt sein muss­ten, aus­ser acht ge­las­sen oder in an­de­rer Wei­se we­sent­li­che Ver­fah­rens­grund­sät­ze ver­letzt hat;
c.
wenn ein Ver­bre­chen oder ein Ver­ge­hen die Ver­fü­gung oder den Ent­scheid be­ein­flusst hat.

2 Die Re­vi­si­on ist aus­ge­schlos­sen, wenn der An­trag­stel­ler als Re­vi­si­ons­grund vor­bringt, was er bei der ihm zu­mut­ba­ren Sorg­falt schon im or­dent­li­chen Ver­fah­ren hät­te gel­tend ma­chen kön­nen.

3 Die Re­vi­si­on bun­des­ge­richt­li­cher Ur­tei­le rich­tet sich nach dem Bun­des­ge­richts­ge­setz vom 17. Ju­ni 2005242.243

242 SR 173.110

243 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 57 des Ver­wal­tungs­ge­richts­ge­set­zes vom 17. Ju­ni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).

BGE

135 II 274 (2C_673/2008) from 9. Februar 2009
Regeste: Art. 137 und 138 DBG; Quellensteuer; Rückerstattung durch die Veranlagungsbehörde zu viel bezahlter Steuern; Frist für den Rückerstattungsantrag. Aus Art. 137 Abs. 1 DBG, der den Anspruch auf eine Verfügung über Bestand oder Umfang der Steuerpflicht befristet, kann nicht geschlossen werden, dass dann, wenn eine solche Verfügung nicht ergeht, mit Ablauf der Frist der Steuerabzug an der Quelle in Rechtskraft erwachsen würde. Nach Ablauf dieser Frist kann folglich nicht nur die Veranlagungsbehörde eine allfällige Nachzahlung im Sinne von Art. 138 Abs. 1 DBG verlangen, sondern kann auch der Schuldner der steuerbaren Leistung die Rückerstattung der zu viel bezahlten Steuern fordern (E. 2-6).

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