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Art. 156 Sicherung der Inventaraufnahme
1 Die Erben und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren, dürfen über dieses vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustimmung der Inventarbehörde verfügen. 2 Zur Sicherung des Inventars kann die Inventarbehörde die sofortige Siegelung vornehmen. |