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Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer
(DBG)

Art. 156 Sicherung der Inventaraufnahme

1 Die Er­ben und die Per­so­nen, die das Nach­lass­ver­mö­gen ver­wal­ten oder ver­wah­ren, dür­fen über die­ses vor Auf­nah­me des In­ven­tars nur mit Zu­stim­mung der In­ventar­be­hör­de ver­fü­gen.

2 Zur Si­che­rung des In­ven­tars kann die In­ventar­be­hör­de die so­for­ti­ge Sie­ge­lung vor­neh­men.