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Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer
(DBG)

Art. 165 Zwangsvollstreckung

1 Wird der Steu­er­be­trag auf Mah­nung hin nicht be­zahlt, so wird ge­gen den Zah­lungs­pflich­ti­gen die Be­trei­bung ein­ge­lei­tet.

2 Hat der Zah­lungs­pflich­ti­ge kei­nen Wohn­sitz in der Schweiz oder sind ihm ge­hö­ren­de Ver­mö­gens­wer­te mit Ar­rest be­legt, so kann die Be­trei­bung oh­ne vor­he­ri­ge Mah­nung ein­ge­lei­tet wer­den.

3 Im Be­trei­bungs­ver­fah­ren ha­ben die rechts­kräf­ti­gen Ver­an­la­gungs­ver­fü­gun­gen und -ent­schei­de der mit dem Voll­zug die­ses Ge­set­zes be­trau­ten Be­hör­den die glei­che Wir­kung wie ein voll­streck­ba­res Ge­richts­ur­teil.

4 Ei­ne Ein­ga­be der Steu­er­for­de­rung in öf­fent­li­che In­ven­ta­re und auf Rech­nungs­ru­fe ist nicht er­for­der­lich.