Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer
(DBG)


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Art. 17b Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen 27

1 Geld­wer­te Vor­tei­le aus ech­ten Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gun­gen, aus­ser aus ge­sperr­ten oder nicht bör­sen­ko­tier­ten Op­tio­nen, sind im Zeit­punkt des Er­werbs als Ein­kom­men aus un­selbst­stän­di­ger Er­werbs­tä­tig­keit steu­er­bar. Die steu­er­ba­re Leis­tung ent­spricht de­ren Ver­kehrs­wert ver­min­dert um einen all­fäl­li­gen Er­werbs­preis.

2 Bei Mit­ar­bei­terak­ti­en sind für die Be­rech­nung der steu­er­ba­ren Leis­tung Sperr­fris­ten mit ei­nem Dis­kont von 6 Pro­zent pro Sperr­jahr auf de­ren Ver­kehrs­wert zu be­rück­sich­ti­gen. Die­ser Dis­kont gilt längs­tens für zehn Jah­re.

3 Geld­wer­te Vor­tei­le aus ge­sperr­ten oder nicht bör­sen­ko­tier­ten Mit­ar­bei­te­r­optio­nen wer­den im Zeit­punkt der Aus­übung be­steu­ert. Die steu­er­ba­re Leis­tung ent­spricht dem Ver­kehrs­wert der Ak­tie bei Aus­übung ver­min­dert um den Aus­übungs­preis.

27 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Be­steue­rung von Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gun­gen, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3259; BBl 2005 575).

BGE

133 V 346 () from 15. Mai 2007
Regeste: Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG; Art. 7 lit. c AHVV: Beitragsrechtliche Behandlung gevesteter Mitarbeiteroptionen. Analog zur seit Mai 2003 geltenden (einkommens-)steuerrechtlichen Praxis bei Mitarbeiteroptionen mit Vesting-Klausel ist beitragsrechtlich massgeblich, in welchem Zeitpunkt die Option effektiv ausgeübt wurde. Nicht erheblich ist demgegenüber, wann die Option zugeteilt wurde oder zu welchem Zeitpunkt die Vesting-Periode abgelaufen ist. Soweit in Rz. 2022.2 der Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML) etwas Abweichendes gesagt wird, ist die Weisung gesetzwidrig (E. 4 und 5).

149 II 400 (9C_682/2022, 9C_683/2022) from 23. Juni 2023
Regeste: a Art. 16 DBG; Zeitpunkt der Besteuerung bei nicht fälligen Forderungen. Forderungen bewirken beim Gläubiger grundsätzlich bei Erwerb einen Vermögenszugang und sind grundsätzlich zu diesem Zeitpunkt steuerbar ("Soll-Methode"). Die Besteuerung setzt aber voraus, dass der Gläubiger einen festen Anspruch erwirbt, über den er tatsächlich verfügen kann, und dass die Erfüllung der Forderung nicht als unsicher erscheint. Nicht fällige Forderungen verschaffen dem Gläubiger mangels Durchsetzbarkeit grundsätzlich noch keinen festen Anspruch. Unsicher ist die Erfüllung einer Forderung namentlich dann, wenn der Schuldner zahlungsunfähig oder -unwillig ist (E. 4). Bei Forderungen, deren Erfüllung im Fälligkeitszeitpunkt wegen Zahlungsunwilligkeit des Schuldners als unsicher zu betrachten ist, erfolgt die Besteuerung grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Erfüllung ("Ist-Methode"; E. 5).

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