Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer
(DBG)


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Art. 180 Steuerhinterziehung von Ehegatten 271

Die steu­er­pflich­ti­ge Per­son, die in recht­lich und tat­säch­lich un­ge­trenn­ter Ehe lebt, wird nur für die Hin­ter­zie­hung ih­rer ei­ge­nen Steu­er­fak­to­ren ge­büsst. Vor­be­hal­ten bleibt Ar­ti­kel 177. Die Mit­un­ter­zeich­nung der Steu­er­er­klä­rung stellt für sich al­lein kei­ne Wi­der­hand­lung nach Ar­ti­kel 177 dar.

271 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 1 des BG vom 20. Dez. 2006 über Än­de­run­gen des Nach­steu­er­ver­fah­rens und des Straf­ver­fah­rens we­gen Steu­er­hin­ter­zie­hung auf dem Ge­biet der di­rek­ten Steu­ern, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2973; BBl 2006 40214039).

BGE

137 IV 145 (1B_417/2010) from 1. April 2011
Regeste: Art. 79 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 169 f. und Art. 191 Abs. 1 DBG; Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR; Art. 333 Abs. 1 StGB; Zulässigkeit von Einziehungsbeschlagnahmen im Rahmen von besonderen Fiskaluntersuchungen wegen des Verdachts von schweren Steuerwiderhandlungen. Anwendbarkeit des VStrR nach Inkrafttreten der Eidg. StPO; Übergangsrecht (E. 1.1). Beschwerdelegitimation der Eidg. Steuerverwaltung (E. 1.2). Massgebliches Fiskalstrafrecht; anwendbare Verfahrensvorschriften (E. 5). Dass die Fiskalbehörden im Rahmen eines allfälligen Hinterziehungs- bzw. Nachsteuerverfahrens auf verwaltungsrechtliche Instrumente der Steuersicherung zurückgreifen können, schliesst die vorsorgliche Anordnung von strafprozessualen Einziehungsbeschlagnahmen durch die Eidg. Steuerverwaltung im Verfahren der besonderen Fiskaluntersuchung nicht aus. Ebenso wenig ergibt sich in diesen Fällen aus Art. 333 Abs. 1 StGB ein Beschlagnahmehindernis (E. 6).

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