Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer
(DBG)


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Art. 182 Allgemeines

1 Nach Ab­schluss der Un­ter­su­chung er­lässt die zu­stän­di­ge kan­to­na­le Be­hör­de ei­ne Ver­fü­gung und er­öff­net sie der be­trof­fe­nen Per­son schrift­lich.275

2 Ge­gen letz­tin­stanz­li­che kan­to­na­le Ent­schei­de kann beim Bun­des­ge­richt nach Mass­ga­be des Bun­des­ge­richts­ge­set­zes vom 17. Ju­ni 2005276 Be­schwer­de in öf­fent­lich-recht­li­chen An­ge­le­gen­hei­ten ge­führt wer­den. Die Straf­ge­richts­bar­keit ist aus­ge­schlos­sen.277

3 Die Vor­schrif­ten über die Ver­fah­rens­grund­sät­ze, das Ver­an­la­gungs- und das Be­schwer­de­ver­fah­ren gel­ten sinn­ge­mä­ss.

4 Der Kan­ton be­zeich­net die Amts­stel­len, de­nen die Ver­fol­gung von Steu­er­hin­ter­zie­hun­gen und von Ver­let­zun­gen von Ver­fah­rens­pflich­ten ob­liegt.

275 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 1 des BG vom 26. Sept. 2014 (An­pas­sun­gen an die All­ge­mei­nen Be­stim­mun­gen des StGB), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 779; BBl 2012 2869).

276 SR 173.110

277 Fas­sung ge­mä­ss Art. 51 des Ver­wal­tungs­ge­richts­ge­set­zes vom 17. Ju­ni 2005, in Kraft seit 1. März 2008 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).

BGE

138 IV 47 (6B_453/2011) from 20. Dezember 2011
Regeste: Verwertbarkeit von Beweisen aus einem Steuerveranlagungs- oder Steuerhinterziehungsverfahren im Strafverfahren wegen Steuerbetrugs (Art. 186 Abs. 1 DBG; Art. 59 Abs. 1 StHG). Verwertbarkeit von Aussagen eines Steuervertreters, welche dem Vertretenen anzurechnen sind (E. 2.1 und 2.4). Aussagen des Steuerpflichtigen und von diesem im Nachsteuerverfahren eingereichte Belege sind unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes "nemo tenetur se ipsum accusare" nicht generell unverwertbar, sondern nur, wenn er gemahnt und ihm eine Ermessensveranlagung oder eine Verurteilung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten angedroht wurde (E. 2.6). Kam die kantonale Steuerverwaltung ihren Aufklärungspflichten gemäss Art. 153 Abs. 1bis und Art. 183 Abs. 1 Satz 2 DBG nach, sind die Beweismittel aus dem Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren grundsätzlich auch im Steuerbetrugsverfahren verwertbar (E. 2.8).

144 IV 136 (2C_12/2017, 2C_13/2017) from 23. März 2018
Regeste: Art. 4 Abs. 1 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK; Art. 175 Abs. 2 und 182 Abs. 3 DBG; Art. 57bis Abs. 3 StHG; Art. 47, 48, 49 und 106 Abs. 3 StGB; Steuerhinterziehung; reformatio in peius bei Beschwerderückzug; Prinzip "ne bis in idem". Im Bereich der direkten Bundessteuer kann der kantonale Richter die Busse für Steuerhinterziehung einer reformatio in peius unterziehen (E. 5.3-5.5). Bei den kantonalen oder kommunalen Steuern steht es den Kantonen frei, eine solche Möglichkeit im Beschwerdeverfahren vorzusehen (E. 5.6-5.10). Der Rückzug einer Beschwerde führt im Prinzip zum Abschluss des Verfahrens. Der kantonale Richter kann jedoch trotz Beschwerderückzug die Busse wegen Steuerhinterziehung im Bereich der direkten Bundessteuer einer reformatio in peius unterziehen, wenn der getroffene Entscheid mit den anwendbaren Bestimmungen offensichtlich unvereinbar und seine Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (E. 7.1; Bestätigung der Rechtsprechung). Autonomie des kantonalen Rechts in diesem Punkt in Bezug auf die kantonalen und kommunalen Steuern (E. 8). Erinnerung an die geltenden Regeln zur Festsetzung der Busse wegen Steuerhinterziehung; Nichtanwendbarkeit von Art. 49 StGB in diesem Bereich (E. 7.2). Keine Verletzung des Prinzips "ne bis in idem" im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit einer früheren Verurteilung des Steuerpflichtigen wegen Steuerbetrug (E. 10).

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