Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer
(DBG)


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Art. 184281

1 Die Straf­ver­fol­gung ver­jährt:

a.
bei Ver­let­zung von Ver­fah­rens­pflich­ten drei Jah­re und bei ver­such­ter Steu­er­hin­ter­zie­hung sechs Jah­re nach dem rechts­kräf­ti­gen Ab­schluss des Ver­fah­rens, in dem die Ver­fah­rens­pflich­ten ver­letzt oder die Steu­ern zu hin­ter­zie­hen ver­sucht wur­den;
b.
bei vollen­de­ter Steu­er­hin­ter­zie­hung zehn Jah­re nach Ab­lauf:
1.
der Steu­er­pe­ri­ode, für wel­che die steu­er­pflich­ti­ge Per­son nicht oder un­voll­stän­dig ver­an­lagt wur­de oder der Steu­er­ab­zug an der Quel­le nicht ge­setz­mäs­sig er­folg­te (Art. 175 Abs. 1),
2.
des Ka­len­der­jah­res, in dem ei­ne un­recht­mäs­si­ge Rück­er­stat­tung oder ein un­ge­recht­fer­tig­ter Er­lass er­wirkt wur­de (Art. 175 Abs. 1) oder Nach­lass­wer­te im In­ven­tar­ver­fah­ren ver­heim­licht oder bei­sei­te­ge­schafft wur­den (Art. 178 Abs. 1–3).

2 Die Ver­jäh­rung tritt nicht mehr ein, wenn die zu­stän­di­ge kan­to­na­le Be­hör­de (Art. 182 Abs. 1) vor Ab­lauf der Ver­jäh­rungs­frist ei­ne Ver­fü­gung er­las­sen hat.

281 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 1 des BG vom 26. Sept. 2014 (An­pas­sun­gen an die All­ge­mei­nen Be­stim­mun­gen des StGB), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 779; BBl 2012 2869).

BGE

119 IB 311 () from 11. Oktober 1993
Regeste: Art. 129 Abs. 1 BdBSt; Art. 4 BV; Art. 6 EMRK; Hinterziehung der direkten Bundessteuer: Anwendbarkeit der EMRK; Grundsatz ne bis in idem; Verjährung der Strafverfolgung; angemessene Verfahrensdauer; öffentliche Verhandlung; persönliche Anhörung. 1. Das Verfahren wegen Hinterziehung der direkten Bundessteuer (Art. 129 Abs. 1 BdBSt) fällt unter Art. 6 EMRK (E. 2). 2. Grundsatz ne bis in idem: - wenn bereits ein Verfahren wegen Steuerbetrug (Art. 130bis BdBSt) durchgeführt (und eingestellt) worden ist (E. 3b und c); - wenn der Steuerpflichtige bereits wegen Hinterziehung der kantonalen Steuern bestraft worden ist (E. 3d). 3. Enthält Art. 134 BdBSt hinsichtlich der Verjährung der Strafverfolgung für Hinterziehung eine Lücke (E. 4a)? Grundsätze, die beim Fehlen einer ausdrücklichen Regelung heranzuziehen sind (E. 4b, c). 4. Angemessene Verfahrensdauer: - Beginn der Frist (E. 5a). - Angemessene Dauer (E. 5b-d). 5. Öffentliche Verhandlung im Verfahren vor der Rekurskommission. Verzicht des Steuerpflichtigen auf öffentliche Verhandlung? (E. 6b-e). 6. Persönliche (mündliche) Anhörung: - im Verfahren vor der Rekurskommission (E. 7b); - nicht im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, die erstinstanzlich Steuerbussen auszufällen hat (E. 7c).

126 II 49 () from 31. Januar 2000
Regeste: Art. 17 VStG (Verjährung). Die Verrechnungssteuer unterliegt keiner absoluten Verjährung (E. 2).

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