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Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer
(DBG)

Art. 205 Einkauf von Beitragsjahren

Bei­trä­ge des Ver­si­cher­ten für den Ein­kauf von Bei­trags­jah­ren sind ab­zieh­bar, wenn die Al­ters­leis­tun­gen nach dem 31. De­zem­ber 2001 zu lau­fen be­gin­nen oder fäl­lig wer­den.