Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer
(DBG)


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Art. 26

1 Als Be­rufs­kos­ten wer­den ab­ge­zo­gen:

a.65
die not­wen­di­gen Kos­ten bis zu ei­nem Ma­xi­mal­be­trag von 3200 Fran­ken für Fahr­ten zwi­schen Wohn- und Ar­beits­stät­te;
b.
die not­wen­di­gen Mehr­kos­ten für Ver­pfle­gung aus­ser­halb der Wohn­stät­te und bei Schicht­ar­beit;
c.66
die üb­ri­gen für die Aus­übung des Be­ru­fes er­for­der­li­chen Kos­ten; Ar­ti­kel 33 Ab­satz 1 Buch­sta­be j bleibt vor­be­hal­ten;
d.67

2 Für die Be­rufs­kos­ten nach Ab­satz 1 Buch­sta­ben b und c wer­den Pau­scha­l­an­sät­ze fest­ge­legt; im Fall von Ab­satz 1 Buch­sta­be c steht der steu­er­pflich­ti­gen Per­son der Nach­weis hö­he­rer Kos­ten of­fen.68

65 Fas­sung ge­mä­ss Art. 7 der V des EFD vom 16. Sept. 2022 über die kal­te Pro­gres­si­on, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 575).

66 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 1 des BG vom 27. Sept. 2013 über die steu­er­li­che Be­hand­lung der be­rufs­ori­en­tier­ten Aus- und Wei­ter­bil­dungs­kos­ten, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 1105; BBl 2011 2607).

67 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I 1 des BG vom 27. Sept. 2013 über die steu­er­li­che Be­hand­lung der be­rufs­ori­en­tier­ten Aus- und Wei­ter­bil­dungs­kos­ten, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 1105; BBl 2011 2607).

68 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. II 1 des BG vom 21. Ju­ni 2013 über die Fi­nan­zie­rung und den Aus­bau der Ei­sen­bahnin­fra­struk­tur, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 651; BBl 2012 1577).

BGE

149 II 454 (9C_643/2022) from 24. Juli 2023
Regeste: Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG; Anspruch auf Pauschalabzug für "übrige Berufskosten" bei Vorliegen eines von der Steuerbehörde genehmigten Spesenreglements. Verweigerung des Abzugs für "übrige Berufskosten" durch die kantonalen Behörden, da der Steuerpflichtige gestützt auf ein von der Steuerbehörde genehmigtes Spesenreglement eine Spesenvergütung erhalten hat (E. 3). Unterscheidung zwischen Spesen im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Namen und Auftrag des Arbeitgebers und Kosten, welche zur Erzielung des Einkommens erforderlich sind; Darlegung der jüngeren Rechtsprechung, wonach ein von der Steuerbehörde genehmigtes Spesenreglement lediglich die Spesen im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Namen und Auftrag des Arbeitgebers betrifft (E. 4). Gewährung des Pauschalabzugs für übrige Berufskosten im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG, da eine Verweigerung aufgrund der Spesenvergütung, welche der Steuerpflichtige gestützt auf ein von der Steuerbehörde genehmigtes Reglement erhalten hat, nicht zulässig ist und für die Gewährung des Pauschalabzuges kein Nachweis der tatsächlichen Kosten notwendig ist (E. 5).

150 II 11 (9C_732/2022) from 18. Dezember 2023
Regeste: Art. 25-33a DBG; Gewinnungskosten. Zur Beurteilung, ob es sich bei den Prämien für die Krankentaggeldversicherung um Gewinnungskosten handelt, ist das Kriterium der Freiwilligkeit zur Bezahlung der Prämien massgebend. Aufgrund der einschlägigen Bestimmungen im Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (L-GAV), der für allgemeinverbindlich erklärt wurde, kann nicht von durch den steuerpflichtigen Arbeitnehmenden freiwillig geleisteten Krankentaggeldversicherungs-Prämien gesprochen werden, die im Rahmen des betragsmässig beschränkten allgemeinen Versicherungsabzuges abziehbar sind (gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG). Vorliegend ist der Gewinnungskostencharakter (im Sinn von Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG) der Prämien, die vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer überwälzt wurden, zu bejahen (E. 5).

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