Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer
(DBG)


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Art. 52 Umfang der Steuerpflicht

1 Bei per­sön­li­cher Zu­ge­hö­rig­keit ist die Steu­er­pflicht un­be­schränkt; sie er­streckt sich aber nicht auf Ge­schäfts­be­trie­be, Be­triebs­stät­ten und Grund­stücke im Aus­land.

2 Bei wirt­schaft­li­cher Zu­ge­hö­rig­keit be­schränkt sich die Steu­er­pflicht auf den Ge­winn, für den nach Ar­ti­kel 51 ei­ne Steu­er­pflicht in der Schweiz be­steht.123

3 Die Ab­gren­zung der Steu­er­pflicht für Ge­schäfts­be­trie­be, Be­triebs­stät­ten und Grund­stücke er­folgt im Ver­hält­nis zum Aus­land nach den Grund­sät­zen des Bun­des­rechts über das Ver­bot der in­ter­kan­to­na­len Dop­pel­be­steue­rung. Ein schwei­ze­ri­sches Un­ter­neh­men kann Ver­lus­te aus ei­ner aus­län­di­schen Be­triebs­stät­te mit in­län­di­schen Ge­win­nen ver­rech­nen, so­weit die­se Ver­lus­te im Be­triebs­stät­ten­staat nicht be­reits be­rück­sich­tigt wur­den. Ver­zeich­net die­se Be­triebs­stät­te in­nert der fol­gen­den sie­ben Ge­schäfts­jah­re Ge­win­ne, so er­folgt in die­sen Ge­schäfts­jah­ren im Aus­mass der im Be­triebs­stät­ten­staat ver­rech­ne­ten Ver­lust­vor­trä­ge ei­ne Be­steue­rung. Ver­lus­te aus aus­län­di­schen Lie­gen­schaf­ten kön­nen nur dann be­rück­sich­tigt wer­den, wenn im be­tref­fen­den Land auch ei­ne Be­triebs­stät­te un­ter­hal­ten wird. Vor­be­hal­ten blei­ben die in Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men ent­hal­te­nen Re­ge­lun­gen.124

4 Steu­er­pflich­ti­ge mit Sitz und tat­säch­li­cher Ver­wal­tung im Aus­land ha­ben den in der Schweiz er­ziel­ten Ge­winn zu ver­steu­ern.125

123 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Re­form der Un­ter­neh­mens­be­steue­rung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164).

124 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Re­form der Un­ter­neh­mens­be­steue­rung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164).

125 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Re­form der Un­ter­neh­mens­be­steue­rung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164).

BGE

139 II 78 (2C_708/2011) from 5. Oktober 2012
Regeste: Art. 50, 51 Abs. 1 lit. b und Abs. 2, Art. 52 DBG; ausländische Betriebsstätte einer Unternehmung mit Sitz in der Schweiz. Grundsätzlich ist der Begriff der Betriebsstätte (Art. 51 Abs. 2 DBG) als solcher nicht unterschiedlich, je nachdem ob sich die Betriebsstätte im Inland oder im Ausland befindet (E. 2). Es dürfen jedoch etwas höhere Anforderungen an Betriebsstätten im Ausland gestellt werden als an solche in der Schweiz; in zweifelhaften Fällen sind Tätigkeiten im Ausland aufgrund der unbeschränkten Steuerpflicht in der Schweiz tendenziell der Steuerpflicht in der Schweiz zu unterwerfen (E. 3.1). Im vorliegenden Fall hat die Unternehmung mit Sitz in der Schweiz beweismässig nicht genügend darlegen können, dass ihre angebliche Betriebsstätte auf den Cayman Islands eine relevante Geschäftstätigkeit entfaltet (E. 3.2).

140 II 248 (2C_164/2013, 2C_165/2013) from 28. März 2014
Regeste: Art. 127 Abs. 2 BV; Art. 6 Abs. 1 und 3 sowie Art. 7 Abs. 1 DBG; §§ 6-8 StG/SZ; periodenübergreifende Verrechnung von im Ausland erlittenen Verlusten. Die von den Steuerpflichtigen im Rahmen ihrer Beteiligungen an deutschen Gesellschaften 2006 unbestrittenermassen erlittenen und noch nicht verrechneten Verluste sind in der Schweiz bzw. im Kanton Schwyz bei der Veranlagung 2007 satzbestimmend zu berücksichtigen. Die Möglichkeit der Verlustverrechnung entspricht dabei der Rechtslage im interkantonalen Verhältnis und insbesondere auch dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (E. 3.5-3.7).

141 I 161 (2C_807/2014) from 24. August 2015
Regeste: Art. 9 BV; Vertrauensschutz; Zuständigkeit für die Erteilung von sog. "Rulings"; Bindungswirkung von "Rulings". Die ESTV hat keine Befugnis zur verbindlichen Feststellung bezüglich der steuerlichen Behandlung geplanter Sachverhalte im Sinne eines "Rulings". Damit sind grundsätzlich die kantonalen Veranlagungsbehörden - abgesehen von gewissen Ausnahmekonstellationen - allein zuständig zur Erteilung von "Rulings" und die genehmigten "Rulings" sind - bis zu einem allfälligen Widerruf - auch für die ESTV verbindlich (E. 3). Mit dem Widerruf des "Rulings" durch die kantonale Steuerverwaltung kann sich die Steuerpflichtige nicht mehr auf den Vertrauensschutz berufen (E. 4). Der Steuerpflichtigen ist zur Anpassung ihrer Strukturen eine angemessene Übergangsfrist zu gewähren (E. 5).

142 II 283 (2C_390/2015) from 24. Mai 2016
Regeste: Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG; Betriebserfordernis für steuerneutrale Umstrukturierungen. Die steuerneutrale Umstrukturierung einer Personenunternehmung in eine juristische Person bedarf der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs (E. 3.1). Begriff des (Teil-)Betriebs im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG (E. 3.2). Nicht jedes Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung erfüllt das Betriebserfordernis (E. 3.3). Auch Personenunternehmungen im Bereich Immobilienverwaltung und -handel müssen Betriebsqualität aufweisen, damit eine Umstrukturierung steuerneutral erfolgen kann (E. 3.4).

146 II 111 (2C_151/2017 und andere) from 16. Dezember 2019
Regeste: a Art. 105 Abs. 3 DBG; örtliche Zuständigkeit für Veranlagung, wenn Sitz und tatsächliche Verwaltung der juristischen Person auseinanderfallen. Obschon der Ort der tatsächlichen Verwaltung im interkantonalen Verhältnis das Hauptsteuerdomizil darstellt, kommt ihm im Rahmen von Art. 105 Abs. 3 DBG nicht automatisch Vorrang gegenüber dem Sitz zu. Die betroffenen Kantone haben sich vielmehr über den Veranlagungsort für die direkte Bundessteuer zu verständigen und gegebenenfalls die Eidgenössische Steuerverwaltung anzurufen (E. 2.3.1-2.3.7).

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