Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer
(DBG)


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Art. 79 Steuerperiode

1 Die Steu­er vom Rein­ge­winn wird für je­de Steu­er­pe­ri­ode fest­ge­setzt und er­ho­ben.166

2 Als Steu­er­pe­ri­ode gilt das Ge­schäfts­jahr.

3 In je­dem Ka­len­der­jahr, aus­ge­nom­men im Grün­dungs­jahr, muss ein Ge­schäfts­ab­schluss mit Bi­lanz und Er­folgs­rech­nung er­stellt wer­den. Aus­ser­dem ist ein Ge­schäfts­ab­schluss er­for­der­lich bei Ver­le­gung des Sit­zes, der Ver­wal­tung, ei­nes Ge­schäfts­be­trie­bes oder ei­ner Be­triebs­stät­te so­wie bei Ab­schluss der Li­qui­da­ti­on.

166 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Re­form der Un­ter­neh­mens­be­steue­rung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164).

BGE

137 II 353 (2C_628/2010, 2C_645/2010) from 28. Juni 2011
Regeste: Art. 127 Abs. 2 BV; Art. 58 Abs. 1 lit. a und Art. 79 DBG; Art. 662a OR; Begriff der Zahlungsunfähigkeit; ausserordentliche Abschreibungen nach unterlassener Bilanzkorrektur; Grundsätze der Bilanzvorsicht, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Steuerperiodizität. Unterscheidung zwischen Zahlungsunfähigkeit und Liquiditätsschwierigkeiten eines Schuldners (E. 5). Im Steuerrecht ruft ein zeitlich vorübergehender Wertverlust (Verlustrisiko auf einer Forderung) nach einer Wertberichtigung, ein dauernder Wertverlust nach einer Abschreibung auf dem entsprechenden Aktivum (E. 6.4.1). Das steuerrechtliche Periodizitätsprinzip steht einer verspäteten Korrektur entgegen (E. 6.4.2-6.4.4). Aufgrund des Prinzips der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kann steuerrechtlich eine ausserordentliche Abschreibung einer uneinbringlichen Forderung jedoch nicht unbeachtlich bleiben, nur weil der Steuerpflichtige es unterliess, eine vorübergehende Wertberichtigung vorzunehmen, als ihre Einbringlichkeit erst zweifelhaft erschien. Eine solche Abschreibung darf steuerrechtlich berücksichtigt werden, wenn sie in der Steuerperiode verbucht wurde, in welcher der Gläubiger - unter Berücksichtigung des ihm einzuräumenden Beurteilungsspielraums - nach Treu und Glauben davon ausgehen musste, dass die Schuld dauernd uneinbringlich geworden ist (E. 6.4.5 und 6.4.6).

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