Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer
(DBG)


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Art. 99 Abgegoltene Steuer 192

Die Quel­len­steu­er tritt an die Stel­le der im or­dent­li­chen Ver­fah­ren zu ver­an­la­gen­den di­rek­ten Bun­des­steu­er auf dem Er­w­erb­sein­kom­men. Nach­träg­lich wer­den kei­ne zu­sätz­li­chen Ab­zü­ge ge­währt.

192 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 1 des BG vom 16. Dez. 2016 über die Re­vi­si­on der Quel­len­be­steue­rung des Er­w­erb­sein­kom­mens, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2018 1813; BBl 2015 657).

BGE

136 II 241 (2C_319/2009, 2C_321/2009) from 26. Januar 2010
Regeste: Art. 2 FZA; Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA; Art. 83 ff. und 91 ff. DBG; Art. 32 ff. und 35 ff. StHG; Nichtdiskriminierung; Quellensteuer; Abzug von den steuerbaren Einkünften. Ein Steuerpflichtiger mit schweizerischer Nationalität kann sich gegenüber seinem Heimatstaat, d.h. gegenüber der Schweiz auf Art. 2 FZA und Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA berufen, wenn er sich ihr gegenüber in einer mit anderen Rechtssubjekten vergleichbaren Situation befindet, die sich auf die durch das FZA garantierten Rechte und Freiheiten berufen können (E. 11). Der Pauschalabzug, der im Steuertarif der Quellensteuer des kantonalen und des Bundesrechts enthalten ist, verletzt das in Art. 2 FZA und Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA statuierte Verbot der Diskriminierung (E. 12-15). Das Diskriminierungsverbot von Art. 2 FZA und Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA ist direkt anwendbar und geht den entgegenstehenden Bundesvorschriften der direkten Bundessteuer und der Steuerharmonisierung vor. Für einen Quellensteuerpflichtigen gilt somit das gleiche Regime der steuerlichen Abzüge wie für solche Steuerpflichtige, die der ordentlichen Steuer unterliegen (E. 16).

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