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Art. 108 Bei ungewisser oder streitiger Zuständigkeit
1 Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.214 2 Die Feststellung des Veranlagungsortes kann von der Veranlagungsbehörde, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer und von den Steuerpflichtigen verlangt werden. 3 Hat im Einzelfall eine örtlich nicht zuständige Behörde bereits gehandelt, so übermittelt sie die Akten der zuständigen Behörde. 214 Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 57 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). BGE
121 II 473 () from 24. November 1995
Regeste: Art. 25 VwVG; Art. 108 DBG; Feststellungsverfügung bei der direkten Bundessteuer? Abgrenzung von Erlass, Verwaltungsverordnung, Verfügung, innerdienstlicher Anordnung und Auskunft (E. 2a-c). Offengelassen, ob bei der direkten Bundessteuer ein Anspruch auf eine Feststellungsverfügung über die Steuerfolgen eines geplanten Geschäfts besteht (E. 2d). Die blosse Mitteilung einer Rechtsauffassung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung ist kein anfechtbarer Hoheitsakt (E. 3a). Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist nicht Veranlagungsbehörde der direkten Bundessteuer und wäre deshalb für eine Feststellungsverfügung über Steuerfolgen im Einzelfall nicht zuständig (E. 3b).
126 II 514 () from 31. Oktober 2000
Regeste: Art. 106 Abs. 1 OG, Art. 146 DBG; Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 25 VwVG; Beschwerdefrist; Feststellungsverfügung bei der direkten Bundessteuer. Beginn der Beschwerdefrist für die Eidgenössische Steuerverwaltung (E. 1b). Feststellungsverfügung über die Steuerfolgen eines erst in Aussicht genommenen Sachverhalts im Bereich der direkten Bundessteuer (E. 3).
137 I 273 (2C_463/2010) from 1. Juli 2011
Regeste: §§ 138-140 und 147 StG/SO; Art. 46 Abs. 3 StHG; Art. 127 Abs. 3 BV; Verfahrensverstösse bei der Durchführung der Ermessensveranlagung. Absolute Unwirksamkeit einer Veranlagungsverfügung, wenn das kantonale Steueramt gegenüber einer Gesellschaft direkt eine endgültige Ermessensveranlagung vornimmt, ohne der Pflichtigen zuvor überhaupt eine Steuererklärung zugestellt zu haben (E. 3.2-3.4). Die Nichtigkeit als Verfügung schliesst jedoch eine Unterbrechung der Verjährung nicht aus (E. 3.4.3). Blosse Anfechtbarkeit, wenn die Ermessensveranlagung durchgeführt wird, nachdem der Pflichtigen eine Steuererklärung zugesandt und die Erklärung der Veranlagungsbehörde unausgefüllt zurückgeschickt worden ist, ohne dass diese die Pflichtige daraufhin zuerst gemahnt hätte (E. 3.5).
146 II 111 (2C_151/2017 und andere) from 16. Dezember 2019
Regeste: a Art. 105 Abs. 3 DBG; örtliche Zuständigkeit für Veranlagung, wenn Sitz und tatsächliche Verwaltung der juristischen Person auseinanderfallen. Obschon der Ort der tatsächlichen Verwaltung im interkantonalen Verhältnis das Hauptsteuerdomizil darstellt, kommt ihm im Rahmen von Art. 105 Abs. 3 DBG nicht automatisch Vorrang gegenüber dem Sitz zu. Die betroffenen Kantone haben sich vielmehr über den Veranlagungsort für die direkte Bundessteuer zu verständigen und gegebenenfalls die Eidgenössische Steuerverwaltung anzurufen (E. 2.3.1-2.3.7).
150 II 244 (9C_496/2023) from 29. Februar 2024
Regeste: Art. 3 Abs. 5, Art. 105 Abs. 1 und Art. 108 DBG; Feststellung der Veranlagungszuständigkeit; Wohnsitz eines Bundesangestellten und seiner Ehegattin. Wenn für die Veranlagung der direkten Bundessteuer die Behörden mehrerer Kantone infrage kommen, bestimmt die ESTV den Ort der Veranlagung (Art. 108 Abs. 1 DBG). Stellt eine kantonale Behörde ihre Zuständigkeit für die Veranlagung der direkten Bundessteuer fest, obschon offensichtlich ist, dass ein anderer Kanton als Veranlagungsort infrage kommt, sind ihr Entscheid und ihn bestätigende Rechtsmittelentscheide nichtig (E. 4). Der Wohnsitz eines Angestellten des Bundes, der an einem ausländischen Ort arbeitet, sich ganz schwergewichtig dort aufhält und dort sein Eheleben pflegt, befindet sich im Ausland (E. 5.6). Dasselbe gilt für den Wohnsitz seiner Ehegattin, die in der Regel wöchentlich für mehrere Tage zu ihrem Ehegatten reist, um dort die eheliche Beziehung zu pflegen (E. 5.7). Demnach ist der Heimatkanton des Bundesangestellten für die Veranlagung der Ehegatten zuständig (E. 5.8). |