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Art. 141 Voraussetzungen für die Beschwerde der Aufsichtsbehörden
1 Die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer und die ESTV können gegen jede Veranlagungsverfügung und jeden Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde Beschwerde bei der kantonalen Steuerrekurskommission erheben. 2 Die Beschwerdefrist beträgt:
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