Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer
(DBG)


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Art. 167 Voraussetzungen 261

1 Be­deu­tet für ei­ne steu­er­pflich­ti­ge Per­son in­fol­ge ei­ner Not­la­ge die Zah­lung der Steu­er, ei­nes Zin­ses oder ei­ner Bus­se we­gen ei­ner Über­tre­tung ei­ne gros­se Här­te, so kön­nen die ge­schul­de­ten Be­trä­ge auf Ge­such hin ganz oder teil­wei­se er­las­sen wer­den.

2 Der Steu­er­er­lass bezweckt, zur dau­er­haf­ten Sa­nie­rung der wirt­schaft­li­chen La­ge der steu­er­pflich­ti­gen Per­son bei­zu­tra­gen. Er hat der steu­er­pflich­ti­gen Per­son selbst und nicht ih­ren Gläu­bi­ge­rin­nen oder Gläu­bi­gern zu­gu­te­zu­kom­men.

3 Bus­sen und Nach­steu­ern wer­den nur in be­son­ders be­grün­de­ten Aus­nah­me­fäl­len er­las­sen.

4 Die Er­lass­be­hör­de tritt nur auf Er­lass­ge­su­che ein, die vor Zu­stel­lung des Zah­lungs­be­fehls (Art. 38 Abs. 2 des BG vom 11. April 1889262 über Schuld­be­trei­bung und Kon­kurs; SchKG) ein­ge­reicht wer­den.

5 In Quel­len­steu­er­fäl­len kann nur die steu­er­pflich­ti­ge Per­son selbst oder die von ihr be­stimm­te ver­trag­li­che Ver­tre­tung ein Er­lass­ge­such ein­rei­chen.

261 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 2 des Steu­er­er­lass­ge­set­zes vom 20. Ju­ni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).

262 SR 281.1

BGE

149 II 442 (9C_233/2023) from 3. Oktober 2023
Regeste: Art. 9 Abs. 1 und 1bis, Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 113 DBG; zur Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten oder einer Person in eingetragener Partnerschaft, die zur Aufhebung der solidarischen (Mit-)Haftung führt. Steuerrechtliche Folgen der Ehe in materiellrechtlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht; solidarische (Mit-)Haftung als Regelfall (E. 3). Zahlungsunfähigkeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 DBG liegt nur vor, wenn der Ehegatte in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe bzw. die Person in tatsächlich und rechtlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft zumindest auf mittlere Frist über keinerlei pfändbares Einkommen und gleichzeitig über keinerlei versilberbares Vermögen verfügt. Die angebliche Zahlungsunfähigkeit muss bewiesen werden; Glaubhaftmachung genügt nicht (E. 4).

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