Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer
(DBG)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 175 Vollendete Steuerhinterziehung

1 Wer als Steu­er­pflich­ti­ger vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig be­wirkt, dass ei­ne Ver­an­la­gung zu Un­recht un­ter­bleibt oder dass ei­ne rechts­kräf­ti­ge Ver­an­la­gung un­voll­stän­dig ist,

wer als zum Steu­er­ab­zug an der Quel­le Ver­pflich­te­ter vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig einen Steu­er­ab­zug nicht oder nicht voll­stän­dig vor­nimmt,

wer vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig ei­ne un­recht­mäs­si­ge Rück­er­stat­tung oder einen un­ge­recht­fer­tig­ten Er­lass er­wirkt,

wird mit Bus­se be­straft.

2 Die Bus­se be­trägt in der Re­gel das Ein­fa­che der hin­ter­zo­ge­nen Steu­er. Sie kann bei leich­tem Ver­schul­den bis auf einen Drit­tel er­mäs­sigt, bei schwe­rem Ver­schul­den bis auf das Drei­fa­che er­höht wer­den.

3 Zeigt die steu­er­pflich­ti­ge Per­son erst­mals ei­ne Steu­er­hin­ter­zie­hung selbst an, so wird von ei­ner Straf­ver­fol­gung ab­ge­se­hen (straflo­se Selbst­an­zei­ge), wenn:

a.
die Hin­ter­zie­hung kei­ner Steu­er­be­hör­de be­kannt ist;
b.
sie die Ver­wal­tung bei der Fest­set­zung der Nach­steu­er vor­be­halt­los un­ter­stützt; und
c.
sie sich ernst­lich um die Be­zah­lung der ge­schul­de­ten Nach­steu­er be­müht.275

4 Bei je­der wei­te­ren Selbst­an­zei­ge wird die Bus­se un­ter den Vor­aus­set­zun­gen nach Ab­satz 3 auf einen Fünf­tel der hin­ter­zo­ge­nen Steu­er er­mäs­sigt.276

275 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2008 über die Ver­ein­fa­chung der Nach­be­steue­rung in Erb­fäl­len und die Ein­füh­rung der straflo­sen Selbst­an­zei­ge, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2008 4453; BBl 2006 8795).

276 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2008 über die Ver­ein­fa­chung der Nach­be­steue­rung in Erb­fäl­len und die Ein­füh­rung der straflo­sen Selbst­an­zei­ge, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2008 4453; BBl 2006 8795).

BGE

149 IV 395 (6B_1186/2022, 6B_1193/2022) from 12. Juli 2023
Regeste: Art. 85 Abs. 1 und 3 aMWSTG; Art. 96 Abs. 4 lit. a, Art. 97 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 2 und 3 MWSTG; Art. 2 und 8 VStrR; Art. 34, 47 und 106 Abs. 3 StGB; Strafzumessung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuerhinterziehung. Allgemeine Strafzumessungskritieren (E. 3.6.2; Bestätigung der Rechtsprechung). Kennt der anwendbare Straftatbestand, wie dies bei Art. 85 Abs. 1 aMWSTG und Art. 97 Abs. 1 Satz 2 MWSTG der Fall ist, keinen generell-abstrakten oberen Bussenrahmen, sondern lediglich einen oberen Bussenrahmen für den Einzelfall, der sich an der Höhe der hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Vorteils orientiert, darf für die Frage, ob die Busse im oberen oder unteren Bereich dieses individuellen Bussenrahmens anzusetzen ist, nicht erneut auf die Höhe der hinterzogenen Steuer abgestellt werden (sog. Doppelverwertungsverbot; E. 3.7.1). Bei der vorsätzlichen, vollendeten Hinterziehung der Einfuhrsteuer im Sinne von Art. 85 Abs. 1 aMWSTG muss Ausgangspunkt für die Strafzumessung ein Strafmass im Bereich des Einfachen der hinterzogenen Steuer sein. Ausgehend davon ist die Strafe aufgrund der übrigen Strafzumessungsfaktoren, namentlich der konkreten Tatumstände und des subjektiven Tatverschuldens sowie bei Bussen über Fr. 5'000.- (vgl. Art. 8 VStrR) in Berücksichtigung der persönlichen und insbesondere wirtschaftlichen Verhältnisse, zu mindern oder zu schärfen (E. 3.7.2 und 3.7.3). Ratio legis des in Art. 96 ff. MWSTG vorgesehenen neuen Konzepts des Mehrwertsteuerstrafrechts (E. 3.8 und 3.10.2). Trotz des in Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG verankerten fixen oberen Bussenrahmens muss Ausgangspunkt für die Strafzumessung bei der vorsätzlichen Hinterziehung der Einfuhrsteuer wie altrechtlich der (ungefähre) Deliktserlös bilden, wobei der strafrechtlich relevante Deliktserlös angesichts des im Strafrecht geltenden Grundsatzes "in dubio pro reo" mit dem von den Steuerbehörden errechneten Betrag nicht zwingend identisch sein muss (E. 3.10.1).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden