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Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer
(DBG)

Art. 176 Versuchte Steuerhinterziehung

1 Wer ei­ne Steu­er zu hin­ter­zie­hen ver­sucht, wird mit Bus­se be­straft.

2 Die Bus­se be­trägt zwei Drit­tel der Bus­se, die bei vor­sätz­li­cher und vollen­de­ter Steu­er­hin­ter­zie­hung fest­zu­set­zen wä­re.