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Art. 191 Verfahren gegen Täter, Gehilfen und Anstifter
1 Das Verfahren gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich nach den Artikeln 19–50 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974303. Die vorläufige Festnahme nach Artikel 19 Absatz 3 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes ist ausgeschlossen. 2 Für die Auskunftspflicht gilt Artikel 126 Absatz 2 sinngemäss. |