Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer
(DBG)


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Art. 20a Besondere Fälle 53

1 Als Er­trag aus be­weg­li­chem Ver­mö­gen im Sin­ne von Ar­ti­kel 20 Ab­satz 1 Buch­sta­be c gilt auch:

a.
der Er­lös aus dem Ver­kauf ei­ner Be­tei­li­gung von min­des­tens 20 Pro­zent am Grund- oder Stamm­ka­pi­tal ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft oder Ge­nos­sen­schaft aus dem Pri­vat­ver­mö­gen in das Ge­schäfts­ver­mö­gen ei­ner an­de­ren na­tür­li­chen oder ei­ner ju­ris­ti­schen Per­son, so­weit in­nert fünf Jah­ren nach dem Ver­kauf, un­ter Mit­wir­kung des Ver­käu­fers, nicht be­triebs­not­wen­di­ge Sub­stanz aus­ge­schüt­tet wird, die im Zeit­punkt des Ver­kaufs be­reits vor­han­den und han­dels­recht­lich aus­schüt­tungs­fä­hig war; dies gilt sinn­ge­mä­ss auch, wenn in­nert fünf Jah­ren meh­re­re Be­tei­lig­te ei­ne sol­che Be­tei­li­gung ge­mein­sam ver­kau­fen oder Be­tei­li­gun­gen von ins­ge­samt min­des­tens 20 Pro­zent ver­kauft wer­den; aus­ge­schüt­te­te Sub­stanz wird beim Ver­käu­fer ge­ge­be­nen­falls im Ver­fah­ren nach den Ar­ti­keln 151 Ab­satz 1, 152 und 153 nach­träg­lich be­steu­ert;
b.
der Er­lös aus der Über­tra­gung ei­ner Be­tei­li­gung am Grund- oder Stamm­ka­pi­tal ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft oder Ge­nos­sen­schaft aus dem Pri­vat­ver­mö­gen in das Ge­schäfts­ver­mö­gen ei­ner Per­so­nen­un­ter­neh­mung oder ei­ner ju­ris­ti­schen Per­son, an wel­cher der Ver­äus­se­rer oder Ein­brin­ger nach der Über­tra­gung zu min­des­tens 50 Pro­zent am Ka­pi­tal be­tei­ligt ist, so­weit die ge­samt­haft er­hal­te­ne Ge­gen­leis­tung die Sum­me aus dem Nenn­wert der über­tra­ge­nen Be­tei­li­gung und den Re­ser­ven aus Ka­pi­tal­ein­la­gennach Ar­ti­kel 20 Ab­sät­ze 3–7 über­steigt; dies gilt sinn­ge­mä­ss auch, wenn meh­re­re Be­tei­lig­te die Über­tra­gung ge­mein­sam vor­neh­men.54

2 Mit­wir­kung im Sin­ne von Ab­satz 1 Buch­sta­be a liegt vor, wenn der Ver­käu­fer weiss oder wis­sen muss, dass der Ge­sell­schaft zwecks Fi­nan­zie­rung des Kauf­prei­ses Mit­tel ent­nom­men und nicht wie­der zu­ge­führt wer­den.

53 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Ju­ni 2006 über drin­gen­de An­pas­sun­gen bei der Un­ter­neh­mens­be­steue­rung, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4883; BBl 2005 4733).

54 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steu­er­re­form und die AHV-Fi­nan­zie­rung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527).

BGE

147 II 338 (2C_80/2021) from 29. Juli 2021
Regeste: Rückerstattung der Verrechnungssteuer; Steuerumgehung (Art. 21 Abs. 2 VStG); Tragweite der im Jahr 1990 publizierten Praxis der ESTV zum "Kauf eines vollen Portemonnaies". Voraussetzungen für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (E. 2). Voraussetzungen für die Annahme einer Steuerumgehung und Darstellung der diesbezüglichen Rechtsprechung im Verrechnungssteuerrecht (E. 3). Inhalt der Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung zum "Kauf eines vollen Portemonnaies" (E. 3.5). Der Kauf eines vollen Portemonnaies stellt ein starkes Indiz für das Vorliegen einer möglichen Steuerumgehung dar, ersetzt jedoch in keinem Fall eine umfassende einzelfallbezogene Prüfung der Voraussetzungen, welche von der Rechtsprechung für die Annahme einer Steuerumgehung verlangt werden (E. 3.6). Im vorliegenden Fall liegt eine Steuerumgehung vor, zumal sich die gewählte Gestaltung nicht auf wirtschaftliche Überlegungen abstützen lässt; dies trotz der zwischen dem Aktienkauf und der Dividendenausschüttung verstrichenen Zeit, der mit Blick auf die festgestellte Steuerumgehung (Art. 21 Abs. 2 VStG) keine Bedeutung zukommt (E. 4 und 5).

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