Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer
(DBG)


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Art. 29 Rückstellungen

1 Rück­stel­lun­gen zu Las­ten der Er­folgs­rech­nung sind zu­läs­sig für:

a.
im Ge­schäfts­jahr be­ste­hen­de Ver­pflich­tun­gen, de­ren Hö­he noch un­be­stimmt ist;
b.
Ver­lust­ri­si­ken, die mit Ak­ti­ven des Um­lauf­ver­mö­gens, ins­be­son­de­re mit Wa­ren und De­bi­to­ren, ver­bun­den sind;
c.
an­de­re un­mit­tel­bar dro­hen­de Ver­lust­ri­si­ken, die im Ge­schäfts­jahr be­ste­hen;
d.
künf­ti­ge For­schungs- und Ent­wick­lungs­auf­trä­ge an Drit­te bis zu 10 Pro­zent des steu­er­ba­ren Ge­schäfts­er­tra­ges, ins­ge­samt je­doch höchs­tens bis zu 1 Mil­li­on Fran­ken.

2 Bis­he­ri­ge Rück­stel­lun­gen wer­den dem steu­er­ba­ren Ge­schäfts­er­trag zu­ge­rech­net, so­weit sie nicht mehr be­grün­det sind.

BGE

147 II 209 (2C_1059/2019) from 1. Dezember 2020
Regeste: Art. 957 ff., 960e Abs. 3 Ziff. 1-4 OR; Art. 28, 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und 2 lit. a DBG; Art. 10 StHG; geschäftsmässige Begründetheit pauschaler Rückstellungen für Reparaturen von Geschäftsliegenschaften. Übersicht über die handelsrechtlichen (E. 3.1) und steuerrechtlichen Bilanzierungsvorschriften (E. 3.2). Die Zulassung von Rückstellungen für Grossreparaturen rechtfertigt sich in steuerlicher Hinsicht grundsätzlich nur, wenn der Unterhalt der von einem Unternehmen gehaltenen Liegenschaften in der Vergangenheit vernachlässigt wurde, diesem Umstand nicht durch die Vornahme ausreichend hoher Abschreibungen Rechnung getragen wurde und deshalb in Zukunft wegen erforderlicher umfassender Sanierungsarbeiten mit hohen, infolge der ungenügenden Abschreibungen nicht oder nur teilweise aktivierbaren Aufwendungen zu rechnen ist. Zudem kann sich in Fällen, bei denen der Unterhalt nicht vernachlässigt wurde, aber aktivierbare wertvermehrende Ausgaben anstehen, kurzfristig die Notwendigkeit ergeben, entsprechende Investitionen bereits in der Vorbereitungsphase der Arbeiten durch Bildung einer Rückstellung buchhalterisch zu berücksichtigen (E. 4). Mitwirkungs- und Abklärungspflichten sowie objektive Beweislastverteilung bezüglich der geschäftsmässigen Begründetheit von Rückstellungen; Anwendung im konkreten Einzelfall (E. 5). Wegen der tatsächlichen und rechtlichen Unterschiede zwischen Rückstellungsbildung und Äufnung des Reparatur- oder Erneuerungsfonds einer Stockwerkeigentumsgemeinschaft ist eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots zu verneinen (E. 6).

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