Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer
(DBG)


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Art. 51 Wirtschaftliche Zugehörigkeit

1 Ju­ris­ti­sche Per­so­nen, die we­der ih­ren Sitz noch die tat­säch­li­che Ver­wal­tung in der Schweiz ha­ben, sind auf­grund wirt­schaft­li­cher Zu­ge­hö­rig­keit steu­er­pflich­tig, wenn sie:

a.
Teil­ha­ber an Ge­schäfts­be­trie­ben in der Schweiz sind;
b.
in der Schweiz Be­triebs­stät­ten un­ter­hal­ten;
c.
an Grund­stücken in der Schweiz Ei­gen­tum, ding­li­che oder die­sen wirt­schaft­lich gleich­kom­men­de per­sön­li­che Nut­zungs­rech­te ha­ben;
d.
Gläu­bi­ger oder Nutz­nies­ser von For­de­run­gen sind, die durch Grund- oder Faust­pfand auf Grund­stücken in der Schweiz ge­si­chert sind;
e.
in der Schweiz ge­le­ge­ne Lie­gen­schaf­ten ver­mit­teln oder da­mit han­deln.

2 Als Be­triebs­stät­te gilt ei­ne fes­te Ge­schäftsein­rich­tung, in der die Ge­schäftstä­tig­keit ei­nes Un­ter­neh­mens ganz oder teil­wei­se aus­ge­übt wird. Be­triebs­stät­ten sind ins­be­son­de­re Zweignie­der­las­sun­gen, Fa­bri­ka­ti­ons­stät­ten, Werk­stät­ten, Ver­kaufs­stel­len, stän­di­ge Ver­tre­tun­gen, Berg­wer­ke und an­de­re Stät­ten der Aus­beu­tung von Bo­den­schät­zen so­wie Bau- oder Mon­ta­gestel­len von min­des­tens zwölf Mo­na­ten Dau­er.

BGE

134 I 303 (2C_537/2007) from 17. Juni 2008
Regeste: Art. 127 Abs. 3 BV; Art. 21 Abs. 1 lit. b StHG; Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 und Abs. 2 StHG; interkantonale Doppelbesteuerung; Franchisevertrag; Tankstellen als Betriebsstätten? Legitimation der kantonalen Steuerverwaltung zur Erhebung von Doppelbesteuerungsbeschwerden (E. 1). Besteuerung von Tankstellen im interkantonalen Verhältnis (E. 2-4).

139 II 78 (2C_708/2011) from 5. Oktober 2012
Regeste: Art. 50, 51 Abs. 1 lit. b und Abs. 2, Art. 52 DBG; ausländische Betriebsstätte einer Unternehmung mit Sitz in der Schweiz. Grundsätzlich ist der Begriff der Betriebsstätte (Art. 51 Abs. 2 DBG) als solcher nicht unterschiedlich, je nachdem ob sich die Betriebsstätte im Inland oder im Ausland befindet (E. 2). Es dürfen jedoch etwas höhere Anforderungen an Betriebsstätten im Ausland gestellt werden als an solche in der Schweiz; in zweifelhaften Fällen sind Tätigkeiten im Ausland aufgrund der unbeschränkten Steuerpflicht in der Schweiz tendenziell der Steuerpflicht in der Schweiz zu unterwerfen (E. 3.1). Im vorliegenden Fall hat die Unternehmung mit Sitz in der Schweiz beweismässig nicht genügend darlegen können, dass ihre angebliche Betriebsstätte auf den Cayman Islands eine relevante Geschäftstätigkeit entfaltet (E. 3.2).

149 V 57 (9C_70/2022, 9C_76/2022) from 16. Februar 2023
Regeste: Art. 5 und 8 f., Art. 12 Abs. 2 AHVG; Abgrenzung selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeit; Beitragspflicht der Arbeitgeberin mit Sitz im Ausland und Betriebsstätte in der Schweiz. UberX-, UberBlack-, UberVan- und UberGreen-Fahrer üben eine unselbstständige Erwerbstätigkeit für die Uber B.V. aus (E. 7 und 9.2). Als Betriebsstätte im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gelten ständige Anlagen und Einrichtungen, in denen Arbeitskräfte tätig sind bzw. die Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird (E. 10.4). Im Unterschied zum Steuerrecht muss es sich nicht um einen qualitativ oder quantitativ wesentlichen Teil der Geschäftstätigkeit handeln, sondern reicht eine Geschäftstätigkeit von nebensächlichem wirtschaftlichem Wert (E. 10.5). Für die Frage, wann Anlagen und Einrichtungen einem Arbeitgebenden zuzurechnen sind, ist analog zum Steuerrecht die Verfügungsmacht entscheidend, wobei eine solche faktischer Natur genügt (E. 10.6). Die Uber B.V. ist gestützt auf Art. 12 Abs. 2 AHVG beitragspflichtig, weil die von ihr vorgesehene Anlaufstelle für die Fahrer in den Räumlichkeiten der Uber Switzerland GmbH als Betriebsstätte zu qualifizieren ist (E. 10.8 und 10.9).

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