Verordnung
|
Art. 3 Konformität, Konformitätsbewertungsstellen und Bezeichnungsbehörden
1 Für die Konformitätsbewertung einfacher Druckbehälter gelten die Grundsätze und die Verfahren nach den Artikel 12–14 der EU-Druckbehälterrichtlinie8 und nach den in diesen Bestimmungen genannten Anhängen I, II und IV. 2 Die Pflicht, die CE-Kennzeichnung anzubringen, gilt nicht. Sofern die CE-Kennzeichnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht ist, kann sie belassen werden. Für das Anbringen weiterer Angaben und Kennzeichen gilt Artikel 16 Absätze 1, 3 und 4 der EU-Druckbehälterrichtlinie und der in dieser Bestimmung genannte Anhang III. 3 Die Konformitätsbewertungsstellen müssen für den betreffenden Fachbereich:
4 Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen und zum Entzug der Bezeichnung, die Rechte und Pflichten der bezeichneten Stellen sowie die Anforderungen an die Bezeichnungsbehörden richten sich nach dem 3. Kapitel (Art. 24–34c) der AkkBV. 8 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1. |