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Verordnung über die Sicherheit von einfachen Druckbehältern (Druckbehälterverordnung, DBV)
vom 25. November 2015 (Stand am 20. April 2016)
Art. 3Konformität, Konformitätsbewertungsstellen und Bezeichnungsbehörden
1 Für die Konformitätsbewertung einfacher Druckbehälter gelten die Grundsätze und die Verfahren nach den Artikel 12–14 der EU-Druckbehälterrichtlinie8 und nach den in diesen Bestimmungen genannten Anhängen I, II und IV.
2 Die Pflicht, die CE-Kennzeichnung anzubringen, gilt nicht. Sofern die CE-Kennzeichnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht ist, kann sie belassen werden. Für das Anbringen weiterer Angaben und Kennzeichen gilt Artikel 16 Absätze 1, 3 und 4 der EU-Druckbehälterrichtlinie und der in dieser Bestimmung genannte Anhang III.
3 Die Konformitätsbewertungsstellen müssen für den betreffenden Fachbereich:
a.
nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19969 (AkkBV) akkreditiert sein;
b.
von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder
c.
durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.
4 Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen und zum Entzug der Bezeichnung, die Rechte und Pflichten der bezeichneten Stellen sowie die Anforderungen an die Bezeichnungsbehörden richten sich nach dem 3. Kapitel (Art. 24–34c) der AkkBV.