Verordnung
über die Sicherheit von einfachen Druckbehältern
(Druckbehälterverordnung, DBV)

vom 25. November 2015 (Stand am 20. April 2016)


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Art. 5 Bezeichnung technischer Normen

Die Be­zeich­nung tech­ni­scher Nor­men rich­tet sich nach Ar­ti­kel 6 PrSG. Zu­stän­dig ist das Staats­se­kre­ta­ri­at für Wirt­schaft.

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