Verordnung
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Art. 10 Aufbewahrung und Vernichtung von Daten
1 Die in den Informationssystemen enthaltenen Daten werden während höchstens fünf Jahren ab der Erfassung aufbewahrt, sofern der betreffende Anhang keine andere Frist vorsieht. 2 Sie werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet, sofern sie nicht archiviert werden. 3 Daten aus Informationssystemen, deren Betrieb eingestellt wird, werden noch während höchstens fünf Jahren ab der Erfassung aufbewahrt. Danach werden sie vernichtet, es sei denn, sie werden archiviert. |