Verordnung
über die Bearbeitung von Personendaten
im Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
(Datenbearbeitungsverordnung für das BAZG, DBZV)1

1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.


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Art. 10 Aufbewahrung und Vernichtung von Daten

1 Die in den In­for­ma­ti­ons­sys­te­men ent­hal­te­nen Da­ten wer­den wäh­rend höchs­tens fünf Jah­ren ab der Er­fas­sung auf­be­wahrt, so­fern der be­tref­fen­de An­hang kei­ne an­de­re Frist vor­sieht.

2 Sie wer­den nach Ab­lauf der Auf­be­wah­rungs­frist ver­nich­tet, so­fern sie nicht ar­chi­viert wer­den.

3 Da­ten aus In­for­ma­ti­ons­sys­te­men, de­ren Be­trieb ein­ge­stellt wird, wer­den noch wäh­rend höchs­tens fünf Jah­ren ab der Er­fas­sung auf­be­wahrt. Da­nach wer­den sie ver­nich­tet, es sei denn, sie wer­den ar­chi­viert.

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