Verordnung
über die Bearbeitung von Personendaten
im Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
(Datenbearbeitungsverordnung für das BAZG, DBZV)1

1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.


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Art. 11 Archivierung von Daten

Nicht mehr be­nö­tig­te Da­ten so­wie Da­ten, de­ren Auf­be­wah­rungs­frist ab­ge­lau­fen ist, wer­den dem Bun­de­sar­chiv zur Ar­chi­vie­rung an­ge­bo­ten. An­ge­bot, Be­wer­tung und Ab­lie­fe­rung rich­ten sich nach dem Ar­chi­vie­rungs­ge­setz vom 26. Ju­ni 199812.

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