Verordnung
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Art. 7 Datenbekanntgabe
1 Das BAZG gibt im Einzelfall Daten aus den Informationssystemen anderen Behörden in der Schweiz sowie Dritten bekannt, wenn eine Informationspflicht hierfür gesetzlich vorgesehen ist. 2 Im Abrufverfahren dürfen Daten nur bekanntgegeben werden, soweit der betreffende Anhang dies ausdrücklich vorsieht. |