Verordnung
über die Bearbeitung von Personendaten
im Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
(Datenbearbeitungsverordnung für das BAZG, DBZV)1

1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.


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Art. 7 Datenbekanntgabe

1 Das BA­ZG gibt im Ein­zel­fall Da­ten aus den In­for­ma­ti­ons­sys­te­men an­de­ren Be­hör­den in der Schweiz so­wie Drit­ten be­kannt, wenn ei­ne In­for­ma­ti­ons­pflicht hier­für ge­setz­lich vor­ge­se­hen ist.

2 Im Ab­ruf­ver­fah­ren dür­fen Da­ten nur be­kannt­ge­ge­ben wer­den, so­weit der be­tref­fen­de An­hang dies aus­drück­lich vor­sieht.

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