Verordnung
über die Bearbeitung von Personendaten
im Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
(Datenbearbeitungsverordnung für das BAZG, DBZV)1

1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.


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Art. 9 Pflichten des BAZG

Un­rich­ti­ge Da­ten so­wie Da­ten, die die­ser Ver­ord­nung nicht ent­spre­chen, sind von Am­tes we­gen zu be­rich­ti­gen oder zu ver­nich­ten.

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