Bundesgesetz
über den Schutz von Design
(Designgesetz, DesG)

vom 5. Oktober 2001 (Stand am 1. April 2019)


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Art. 12 Weiterbenützungsrecht

1 Die Rechts­in­ha­be­rin kann Drit­ten nicht ver­bie­ten, ein von die­sen im In­land wäh­rend der fol­gen­den Zeit­ab­schnit­te gut­gläu­big ge­brauch­tes De­sign im bis­he­ri­gen Um­fang wei­ter zu ge­brau­chen:

a.
vor dem Hin­ter­le­gungs- oder Prio­ri­täts­da­tum;
b.
wäh­rend der Dau­er des Auf­schubs der Ver­öf­fent­li­chung (Art. 26).

2 Das Weiter­be­nüt­zungs­recht ist nur zu­sam­men mit dem Un­ter­neh­men über­trag­bar.

BGE

138 III 461 (4A_139/2012) from 8. Juni 2012
Regeste: Art. 2, 4, 6 und 8 DesG; Prinzip der Hinterlegungspriorität, Nichtigkeitsgrund, Schutzumfang des zuerst hinterlegten (prioritären) Designs. Nichtig ist nach Art. 6 DesG die Eintragung eines Designs, das hinterlegt wurde, als eine erste Hinterlegung (eines Designs, das Priorität geniesst) bereits vollzogen worden war; dass das zuerst hinterlegte Design noch nicht eingetragen wurde, ist unerheblich (E. 2). Die Nichtigkeit der Eintragung, die sich aus Art. 6 DesG ergibt, erfasst sowohl mit dem zuerst hinterlegten identische Designs als auch ähnliche, die den gleichen Gesamteindruck erwecken (vgl. Art. 8 DesG; E. 3).

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