Bundesgesetz
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Art. 13 Mitbenützungsrecht
1 Die Rechtsinhaberin kann das eingetragene Design Dritten nicht entgegenhalten, wenn die Dritten es im Inland zwischen dem letzten Tag der Frist für die Zahlung der Gebühr für eine weitere Schutzperiode und dem Tag, an dem ein Weiterbehandlungsantrag (Art. 31) eingereicht worden ist, gutgläubig gewerbsmässig gebraucht oder dazu besondere Anstalten getroffen haben. 2 Das Mitbenützungsrecht ist nur zusammen mit dem Unternehmen übertragbar. 3 Wer das Mitbenützungsrecht beansprucht, hat der Rechtsinhaberin ab Wiederaufleben des Designrechts eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. |